EO § 36
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Ein Urteil auf Räumung Zug um Zug gegen einen wertgesicherten, also berechenbaren Geldbetrag ist zulässig. Geräumt werden darf, sobald der im Urteil genannte Betrag ohne Aufwertung bezahlt ist. Meinen Sie, dass Ihnen mehr zusteht, müssen Sie das gesondert einklagen.
Mit der Klage gegen den betriebenen Anspruch können Sie nur geltend machen, dass dieser nachträglich weggefallen ist. Dass der Titel selbst nicht wirksam zustande gekommen ist, gehört nicht in dieses Verfahren; dafür gibt es eine eigene Klage, die auch noch nach Bewilligung der Exekution möglich ist.
Wird gegen Sie vollstreckt, weil jemand behauptet, ein Recht oder eine Pflicht sei übergegangen, können Sie das nicht formlos bestreiten. Dafür gibt es nur einen Weg, nämlich eine eigene Klage gegen die Exekutionsbewilligung.
Wird der Antrag auf Zwangsvollstreckung im Rechtsmittelweg abgewiesen oder ist die Vollstreckung beendet, haben Sie Ihr Ziel schon erreicht oder brauchen den Schutz nicht mehr. Die Klage wird dann unzulässig. Sie müssen sie auf die Kosten einschränken oder zurückziehen, sonst wird sie abgewiesen.
Ist durch die Zwangsvollstreckung bereits ein Zustand entstanden, der nicht der Rechtslage entspricht, helfen die üblichen Klagen gegen die Vollstreckung nicht mehr. Sie können dann nur noch die Herausgabe der Sache oder die Löschung des zu Unrecht bestehenden Eintrags im Grundbuch verlangen.
Ja, aber nur in engen Grenzen. Alle Einwände müssen in der Klage stehen; im Verfahren dürfen Sie das Gesagte nur verdeutlichen, richtigstellen oder erläutern. Neue Tatsachen, die über eine bloße Präzisierung hinausgehen, sind nicht zulässig. Das Gericht legt dabei einen strengen Maßstab an.
Das kommt darauf an. Wenden Sie sich gegen den Anspruch selbst, wirkt das Urteil über die einzelne Vollstreckung hinaus. Wenden Sie sich nur dagegen, dass die Vollstreckung zu Unrecht bewilligt wurde, gilt das Urteil bloß für dieses eine Verfahren.
Es kommt weder auf die Bezeichnung noch auf ein verfehltes Klagebegehren an, sondern auf Ihr gesamtes Vorbringen. Ein falsch formuliertes Begehren stellt das Gericht richtig. Die beiden Klagen sind aber nicht dasselbe: Die eine ist gegenüber der anderen etwas anderes, nicht bloß weniger.
Ja. Wurde über Sie eine Strafe verhängt, weil Sie einem gerichtlichen Unterlassungsgebot zuwidergehandelt haben sollen, können Sie diesen Beschluss mit einer eigenen Klage bekämpfen. Sie haben Erfolg, wenn Sie darlegen, dass Sie das Gebot ohne jedes Verschulden verletzt oder ihm überhaupt nicht zuwidergehandelt haben. Dass Sie den Titel vertretbar anders verstanden haben, genügt allein nicht.