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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 36

Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung § 36. (1)Wenn der Verpflichtete bestreitet: 1. dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen (§ 7 Abs. 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (§ 9) eingetreten seien; 2. dass sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt; 3. wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen. (2)Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. § 35 Abs. 3 erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden. (3)Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Ein Urteil auf Räumung Zug um Zug gegen einen wertgesicherten, also berechenbaren Geldbetrag ist zulässig. Geräumt werden darf, sobald der im Urteil genannte Betrag ohne Aufwertung bezahlt ist. Meinen Sie, dass Ihnen mehr zusteht, müssen Sie das gesondert einklagen.

Mit der Klage gegen den betriebenen Anspruch können Sie nur geltend machen, dass dieser nachträglich weggefallen ist. Dass der Titel selbst nicht wirksam zustande gekommen ist, gehört nicht in dieses Verfahren; dafür gibt es eine eigene Klage, die auch noch nach Bewilligung der Exekution möglich ist.

Wird gegen Sie vollstreckt, weil jemand behauptet, ein Recht oder eine Pflicht sei übergegangen, können Sie das nicht formlos bestreiten. Dafür gibt es nur einen Weg, nämlich eine eigene Klage gegen die Exekutionsbewilligung.

Wird der Antrag auf Zwangsvollstreckung im Rechtsmittelweg abgewiesen oder ist die Vollstreckung beendet, haben Sie Ihr Ziel schon erreicht oder brauchen den Schutz nicht mehr. Die Klage wird dann unzulässig. Sie müssen sie auf die Kosten einschränken oder zurückziehen, sonst wird sie abgewiesen.

Ist durch die Zwangsvollstreckung bereits ein Zustand entstanden, der nicht der Rechtslage entspricht, helfen die üblichen Klagen gegen die Vollstreckung nicht mehr. Sie können dann nur noch die Herausgabe der Sache oder die Löschung des zu Unrecht bestehenden Eintrags im Grundbuch verlangen.

Ja, aber nur in engen Grenzen. Alle Einwände müssen in der Klage stehen; im Verfahren dürfen Sie das Gesagte nur verdeutlichen, richtigstellen oder erläutern. Neue Tatsachen, die über eine bloße Präzisierung hinausgehen, sind nicht zulässig. Das Gericht legt dabei einen strengen Maßstab an.

Das kommt darauf an. Wenden Sie sich gegen den Anspruch selbst, wirkt das Urteil über die einzelne Vollstreckung hinaus. Wenden Sie sich nur dagegen, dass die Vollstreckung zu Unrecht bewilligt wurde, gilt das Urteil bloß für dieses eine Verfahren.

Es kommt weder auf die Bezeichnung noch auf ein verfehltes Klagebegehren an, sondern auf Ihr gesamtes Vorbringen. Ein falsch formuliertes Begehren stellt das Gericht richtig. Die beiden Klagen sind aber nicht dasselbe: Die eine ist gegenüber der anderen etwas anderes, nicht bloß weniger.

Ja. Wurde über Sie eine Strafe verhängt, weil Sie einem gerichtlichen Unterlassungsgebot zuwidergehandelt haben sollen, können Sie diesen Beschluss mit einer eigenen Klage bekämpfen. Sie haben Erfolg, wenn Sie darlegen, dass Sie das Gebot ohne jedes Verschulden verletzt oder ihm überhaupt nicht zuwidergehandelt haben. Dass Sie den Titel vertretbar anders verstanden haben, genügt allein nicht.

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