Wird das ganze Verfahren aufgehoben, wenn der Richter befangen ist?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien, Richter
Nein, nicht immer. Wird ein Richter erst im Lauf des Verfahrens befangen, etwa weil eine Partei sich grob ungehörig und beleidigend verhalten hat, bleiben die davor gesetzten Schritte gültig. Aufgehoben wird das Verfahren nur ab dem Zeitpunkt, ab dem die Befangenheit besteht. Wie weit sie zurückreicht, beurteilt das Gericht nach den Umständen des Falls.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Es sind Fälle denkbar, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreicht; etwa, wenn sich der bis dahin unvoreingenommene Richter erst wegen eines grob ungehörigen und beleidigenden Verhaltens des Ablehnungswerbers als befangen erachtet. In einem solchen Fall sind jene Prozesshandlungen, die der Richter noch völlig unvoreingenommen vorgenommen hat, die also von seiner erst später eingetretenen Befangenheit noch nicht berührt sind, von der Aufhebung durch die Ablehnungsinstanz auszunehmen; in diesem Umfang ist der eine weiterreichende Wirkung der Befangenheit eröffnende Wortlaut der Bestimmung des § 25 zweiter Satz JN von seinem Regelungszweck her zu reduzieren. Wieweit im Einzelfall die Befangenheit des eines Richters zeitlich zurückreicht und inwieweit zurückreichend deshalb das Verfahren als nichtig aufzuheben ist, stellt eine quaestio mixta dar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Tritt eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, dann ist das Verfahren nicht zur Gänze, sondern erst ab diesem Zeitpunkt wegen Nichtigkeit aufzuheben.OGH 9 ObA 37/04p, 21.04.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107873 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 162/21s, 28.09.2021
Im Gesetz
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