JN § 25
Was die Gerichte dazu entschieden haben
In diesem Fall nicht. Hängt Ihr Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags untrennbar mit einem noch offenen Antrag auf Verfahrenshilfe zusammen, muss der Rekurs nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Sie können einen Richter auch noch nach der Entscheidung der ersten Instanz ablehnen, und zwar sogar im Rechtsmittelschriftsatz. Eine solche Ablehnung ist nicht verspätet, auch wenn Sie zuerst die Nichtigkeit ausführen. Bevor über das Rechtsmittel entschieden wird, muss zuerst die erste Instanz über den Ablehnungsantrag entscheiden.
Erklärt sich ein Richter für befangen und erfasst der Grund auch seine bisherigen Handlungen im Verfahren, müssen diese aufgehoben werden. Unterbleibt das, kann auch eine Partei, die den Richter selbst nicht abgelehnt hat, dagegen einen Rekurs erheben.
Jeder Akt, der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zustande kam, ist nichtig und wird aufgehoben. War der Richter von Beginn an beteiligt, wird das Verfahren ab der Zustellung der Klage aufgehoben, bei einem Richterwechsel ab seinem Eintritt. Handlungen, die er noch völlig unvoreingenommen gesetzt hat, können davon ausgenommen werden.
Haben Sie einen Richter abgelehnt und entscheidet dieser die Sache, bevor über Ihre Ablehnung rechtskräftig entschieden ist, wird Ihr Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zunächst nicht behandelt. Darüber wird erst entschieden, wenn der Ablehnungsantrag rechtskräftig erledigt ist.
Nein, nicht immer. Wird ein Richter erst im Lauf des Verfahrens befangen, etwa weil eine Partei sich grob ungehörig und beleidigend verhalten hat, bleiben die davor gesetzten Schritte gültig. Aufgehoben wird das Verfahren nur ab dem Zeitpunkt, ab dem die Befangenheit besteht. Wie weit sie zurückreicht, beurteilt das Gericht nach den Umständen des Falls.
Ist die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters rechtskräftig, ist auch das Rechtsmittelgericht daran gebunden. Es kann eine unterbliebene Aufhebung des Verfahrens nachträglich nicht mehr nachholen.
Wird eine Ablehnung für berechtigt erklärt, muss im Beschluss ausdrücklich stehen, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wird. Es muss auch angegeben werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Aufhebung reicht.
Der Ausschluss von Rechtsmitteln gilt nicht, wenn das Verfahren trotz einer erfolgreichen Befangenheitsanzeige des Richters nicht oder nur teilweise für nichtig erklärt wurde. Die allgemeinen Grenzen für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bleiben aber zu beachten.
Ein Richter muss nicht schon von seiner ersten Befassung mit dem Fall an befangen gewesen sein; die Befangenheit kann auch erst später eingetreten sein. Der Ausspruch, welche Verfahrensschritte nichtig sind, muss zeitlich genau dem Zeitraum der Befangenheit entsprechen.