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Muss ich zuerst ein weiteres Verfahren führen, bevor ich Amtshaftung klage?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Kläger, Beamte, Bedienstete des Staates
Nein. Sie müssen zwar die Rechtsmittel im Anlassverfahren ausschöpfen, aber nicht ein zusätzliches, eigenes Verfahren einleiten und abwarten, um den Schaden abzuwenden. Ein Antrag, der auf ein neues Verfahren hinausliefe, ist kein Rechtsmittel in diesem Sinn.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.02.2018 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Die Forderung nach Einleitung neuer selbständiger Verfahren, die den Schaden abwenden sollen, hieße nichts weniger, als daß der Betroffene vorerst noch ein weiteres (zusätzliches) Verfahren einleiten und abwarten (und nicht bloß die Rechtsbehelfe im Anlaßverfahren ausschöpfen) müßte, ehe er den Amtshaftungsweg mit Aussicht auf Erfolg beschreiten könnte. Der auf Einleitung eines neuen (weiteren) Verfahrens gerichtete Antrag kann auch bei noch so weitem Verständnis dem Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs 2 AHG nicht unterstellt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105574 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

AHG §2 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Beginn der Verjährung bei Schadenersatz

Nur solange ungewiss ist, ob Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die kurze Frist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten Schadens, läuft dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden. Sobald der erste Schaden feststeht, müssen Sie klagen und für künftige Folgen eine Feststellungsklage erheben.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

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