Muss ich alle Rechtsmittel nutzen, bevor ich den Staat klage?
günstig für Bund betrifft Kläger, Geschädigte, Rechtsanwälte
Ja. Auch der Antrag an das Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch zuzulassen, gilt als Rechtsmittel, obwohl das Berufungsgericht ihn unanfechtbar zurückweisen kann. Sie müssen darin Ihre Einwände vorbringen; unterlassen Sie das, haben Sie die Möglichkeit zur Abwendung des Schadens nicht genutzt und können daraus keinen Amtshaftungsanspruch ableiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 20.12.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Auch der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nach einem Ausspruch des Berufungsgerichts, dass eine solche unzulässig sei, ist ein "Rechtsmittel" im Sinn des § 2 Abs 2 AHG, auch wenn das Berufungsgericht selbst den Antrag unanfechtbar zurückweisen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn der Kläger meint, das Berufungsgericht im Anlassverfahren hätte zu Unrecht einen natürlichen Konsens der damaligen Streitteile verneint, hätte er dies zum Inhalt seines Zulassungsantrags nach § 508 ZPO machen müssen, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, seine Rechtsansicht zu überprüfen und gegebenenfalls die Revision doch für zulässig zu erklären. Hat er entsprechende Ausführungen unterlassen, ist er der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG nicht nachgekommen.OGH 1 Ob 68/16f, 28.04.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119554 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 1 Ob 247/22p, 20.12.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 100/22w, 22.06.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 68/16f, 28.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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