Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 82/23z
Worum es ging: Gilt die Fürsorgepflicht auch für den Staat als Dienstgeber?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Pflicht des Dienstgebers, für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen, gilt nicht nur im privaten Arbeitsvertragsrecht. Sie trifft auch einen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, und zwar nicht nur bei einem Vertrag, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wurde.
In der Regel nicht. Nachteile, die sich nicht in Geld ausdrücken lassen, werden nur in den Fällen ersetzt, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Für den bloßen vorübergehenden Verlust des Gebrauchs einer Sache oder für Eingriffe in Ihr Namens- und Persönlichkeitsrecht gibt es daher keinen Ersatz. Sie können solche Nachteile auch nicht dadurch ersatzfähig machen, dass Sie Geld aufwenden, um sie abzuwenden.
Ansprüche gegen den Staat wegen eines Fehlers einer Behörde oder eines Gerichts verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald Sie den Schaden kennen und so viel über den Vorgang wissen, dass Sie mit Aussicht auf Erfolg klagen könnten. Wissen Sie, dass Sie ohne eigenes Zutun nicht mehr erfahren werden, müssen Sie selbst tätig werden.
Ja. Wird Ihnen immer wieder aufs Neue Schaden zugefügt, beginnt für jeden einzelnen Schaden eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Vergrößert sich dagegen nur ein bereits eingetretener Schaden, bleibt es beim ursprünglichen Fristbeginn.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.
Ihr Schaden. Bei Ansprüchen gegen den Staat beginnt die Frist nicht schon mit dem fehlerhaften Handeln der Behörde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Schaden bei Ihnen tatsächlich wirksam geworden ist, und bei der dreijährigen Frist zusätzlich Ihre Kenntnis davon.
Der Begriff Arbeitszeit hat zwei Seiten, die man auseinanderhalten muss. Die eine betrifft den Schutz der Arbeitnehmer durch Höchstgrenzen und Ruhezeiten, die andere die Frage, was zu bezahlen ist.
Wird Ihnen für den Nachtdienst eine Ersatzruhezeit gewährt, die auf die Normalarbeitszeit angerechnet und damit entlohnt wird, ist das kein zusätzliches Entgelt. Die Mehrleistung in der Nacht wird dadurch ausgeglichen, die Arbeitszeit wird nur anders verteilt. Anders kann es sein, wenn dabei ungleichwertige Arbeitszeiten gegeneinander abgerechnet werden.
Ersatz vom Staat gibt es nur für Fehler, die sich nicht mehr beheben ließen. Sie sind daher verpflichtet, zuerst die Rechtsbehelfe zu nutzen, die den Schaden noch abwenden können. Erst wenn dieses Netz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, kommt Ersatz in Betracht.
Amtshaftung ist nur der letzte Ausweg. Sie können den Rechtsträger erst in Anspruch nehmen, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Schaden abzuwenden oder ersetzt zu bekommen, erfolglos geblieben sind. Dazu gehört auch, den Anspruch des Schädigers gegen dessen Haftpflichtversicherung zu pfänden.
Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.
Ruhepausen dienen Ihrer Erholung. Diese ist nur gewährleistet, wenn spätestens zu Beginn der Pause feststeht, wie lange sie dauert.
Wer Ersatz vom Staat verlangt, muss den Schaden vorher durch Rechtsmittel abzuwenden versuchen. An diesem Grundsatz ändert sich auch dann nichts, wenn die Behörde europäisches Recht verletzt hat.
Sie müssen keine Entscheidung bekämpfen, die inhaltlich richtig war und die Sie bei völlig eindeutiger Rechtslage ohnehin nicht mit Erfolg hätten anfechten können. Ein solches aussichtsloses Rechtsmittel ist Ihnen nicht zumutbar.
Das Gericht muss bei einer Klage gegen den Staat auch ohne entsprechenden Einwand darauf achten, ob Sie zumutbare Rechtsmittel ergriffen haben, wenn sich das aus dem Akt ergibt. Haben Sie ein offenkundig aussichtsloses Rechtsmittel unterlassen, schadet Ihnen das nicht. Aussichtslos ist ein Rechtsmittel auch dann, wenn es einer einhelligen und ständigen Rechtsprechung widerspricht.
Ja. Können Sie die zustehende bezahlte Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, tritt an ihre Stelle ein Geldanspruch. Er entspricht dem, was Sie während des laufenden Arbeitsverhältnisses dafür verdient hätten.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Ja. Wird in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegen die Vorschriften über Ruhezeiten verstoßen und dies nicht durch Ersatzruhezeiten ausgeglichen, haftet der Dienstgeber wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht. Über die Bezahlung von Mehrleistungen hinaus ist auch der Erholungswert der entgangenen Ruhezeit abzugelten; die Höhe kann sich am durchschnittlichen Entgelt orientieren.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 02.08.2022, 31 Cg 19/21m-16
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 14.11.2022, 4 R 147/22y-20
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Geschäftszahl
1Ob82/23z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch die Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 94.426,38 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 22.096,38 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. November 2022, GZ 4 R 147/22y-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. August 2022, GZ 31 Cg 19/21m-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise bestätigt, sodass die Entscheidung – unter Einschluss des bereits rechtskräftigen Teils (Abweisung eines Zahlungsbegehrens von 72.330 EUR sA sowie des Feststellungsbegehrens) – als Teilurteil insgesamt lautet:
„Das Klagebegehren,
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