Bin ich Eigentümer, wenn mein Recht nur vorgemerkt ist?
betrifft Wohnungseigentumsbewerber, Käufer, Bauträger, Wohnungseigentümer
Nein. Die Vormerkung sichert Ihnen den Erwerb nur unter der Bedingung, dass er später gerechtfertigt wird; erst dann wirkt er auf den Zeitpunkt der Vormerkung zurück. Bis dahin sind Sie noch nicht Eigentümer der Anteile, und der mit Ihnen geschlossene Vertrag reicht noch nicht aus, um Wohnungseigentum zu begründen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers wird dieser aber nicht als Eigentümer eingetragen: hiezu wäre die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich. Die Vormerkung ist nämlich lediglich die grundbücherliche Eintragung des durch die spätere Rechtfertigung aufschiebend bedingten, wenn auch dann mit Wirkung ab Vormerkung ausgestatteten Eigentumserwerbes. Der Wohnungseigentumsbewerber wird eben durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechts noch nicht Eigentümer der vom Kaufvertrag erfaßten Miteigentumsanteile, sodaß auch der mit ihm abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag derzeit noch keine geeignete Grundlage für die Begründung von Wohnungseigentum darstellt (§ 94 Abs 1 Z 2 und 3 GBG).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060248 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 Ob 59/25d, 26.08.2025, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 8
- GBG 1955 § 94
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
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