Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 96/16b

Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.

Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.

Nein, nicht bei einem Objekt, an dem Wohnungseigentum schon begründet ist. Die Einräumung von Wohnungseigentum betrifft nur Wohnungen oder sonstige selbständige Räume, an denen es noch nicht besteht. Wer ein Objekt erwirbt, an dem bereits Wohnungseigentum begründet wurde, kann diese Anmerkung im Grundbuch nicht mehr erwirken.

Nein. Über die zugunsten der Wohnungseigentumsbewerber angemerkte Rangordnung darf der Liegenschaftseigentümer, also der Bauträger, nicht verfügen. Auch das Ausnützen der damit verbundenen Rangwirkungen gilt als solche Verfügung und steht ihm nicht zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 82a WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 40 WEG 2002 § 41 WEG 2002 § 42 WEG 2002 § 44

Entscheidungstext

46 Absätze, 12.345 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2016

Geschäftszahl

5Ob96/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin A***** GmbH, *****, wegen Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG, über den Revisionsrekurs 1. der Antragstellerin und 2. des nach § 12 BTVG bestellten Treuhänders Dr. B*****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner und Mag. Georg Wageneder, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. März 2016, AZ 32 R 135/15a, mit dem der Rekurs des Treuhänders gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 23. Oktober 2015, TZ 3948/2015, zurückgewiesen und dem Rekurs der Antragstellerin gegen diesen Beschluss nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Treuhänders wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail