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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.04.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 34/21t

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn beide Gerichte gleich entschieden haben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Haben das Erstgericht und das Rekursgericht die einstweilige Verfügung übereinstimmend erlassen, ist ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls ausgeschlossen. Anders liegt es, wenn der Antrag ohne Anhörung des Gegners abgewiesen und diese Abweisung bestätigt wurde.

Nein. Ob der Streit die für ein Rechtsmittel nötige Wertgrenze erreicht, richtet sich nur nach dem Kapital; Zinsen und Kosten bleiben außer Betracht. Geht es überhaupt nur um Zinsen oder andere Nebengebühren, ist das weitere Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

Nein. Geht es um die Sicherstellung einer Geldforderung, bleiben bei der Berechnung des Forderungsbetrags Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten außer Betracht. Das gilt auch für alle Beträge, die laut Schuldschein als Nebengebühren mitbesichert sind.

Nur eingeschränkt. Bei einer einstweiligen Verfügung dürfen Sie auch dann weitergehen, wenn beide Vorinstanzen gleich entschieden haben. Alle übrigen Beschränkungen bleiben aber bestehen: Der Oberste Gerichtshof entscheidet nur, wenn eine bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist, und bei geringem Streitwert gar nicht.

Nein. Werden Zinsen und Kosten neben einer Hauptforderung geltend gemacht, bleiben sie bei der Frage, ob eine Revision zulässig ist, außer Betracht. Richtet sich das Rechtsmittel nur gegen die zugesprochenen Zinsen, ist allein der übrige Entscheidungsgegenstand maßgeblich.

Kosten eines Rechtsanwalts für das außergerichtliche Eintreiben einer Forderung können Sie nicht mit einer eigenen Klage geltend machen, solange sie zur Hauptforderung gehören. Sie sind im Kostenverzeichnis des Prozesses anzuführen. Ein Wahlrecht zwischen beiden Wegen besteht nicht.

Auch wenn das Rechtsmittel der Gegenseite gar nicht zulässig ist, wird Ihre Antwort darauf nicht zurückgewiesen. Kosten dafür bekommen Sie aber nur, wenn Sie auf die Unzulässigkeit hinweisen und auf die Argumente der Gegenseite dazu eingehen.

Wenn Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel nur Unzutreffendes vorbringen oder Ihrem eigenen Standpunkt widersprechen, bekommen Sie dafür keine Kosten zugesprochen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 379 EO § 393 EO § 402 EO § 78 JN § 54 JN § 55 ZPO § 500 ZPO § 526 ZPO § 528

Entscheidungstext

31 Absätze, 8.153 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2021

Geschäftszahl

5Ob34/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. H*****, 2. H*****, beide vertreten durch Dr. Florian Leitinger, Rechtsanwalt in Weiz, gegen die beklagte und gefährdende Partei A*****, vertreten durch Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der beklagten und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 12. Jänner 2021, GZ 3 R 159/20g-30, mit dem die einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. November 2020, GZ 34 Cg 37/20h-13, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Dezember 2020, GZ 34 Cg 37/20h-24, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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