Hilft mir die Zusage des Arbeitgebers beim Insolvenz-Entgelt?
günstig für Insolvenz-Entgelt-Fonds betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Insolvenz-Entgelt-Fonds
Nein. Wenn Ihr Arbeitgeber verjährte Entgeltansprüche anerkennt oder auf die Verjährung verzichtet, wirkt das nur ihm gegenüber. Für die Entscheidung über Ihren Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zählt es nicht. Auch Stundungsvereinbarungen, die im Ergebnis auf einen Verjährungsverzicht hinauslaufen, ändern daran nichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 22.02.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Dem Anerkenntnis verjährter Entgeltforderungen durch den Dienstgeber und dessen Erklärung, auf den Verjährungseinwand zu verzichten, kommt zwar im Verfahren gegen den Dienstgeber Relevanz zu, nicht jedoch bei der Entscheidung über das Zurechtbestehen von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Stundungsvereinbarungen, die im Ergebnis auf einen Verjährungsverzicht hinauslaufen, sind nur gegenüber dem Dienstgeber wirksam, haben aber keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen auf Insolvenz‑Ausfallgeld.OGH 8 ObS 5/14i, 26.06.2014
- Hier: Hier: Stundungsvereinbarung, die weitestgehend einem „Verjährungsverzicht" des Arbeitgebers entsprach (Wiedereinstellungszusage, die mehrfach verlängert wurde, ohne dass es je zu einer Fälligstellung der Beendigungsansprüche oder zu einer Wiedereinstellung gekommen wäre).OGH 8 ObS 14/07b, 30.08.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118694 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 8 ObS 2/17b, 22.02.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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