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Muss ich nachforschen, ob an einer Forderung schon jemand anderer berechtigt ist?

günstig für Dritter betrifft Käufer, Unternehmer, Banken, Gläubiger
Nein. Ersatzpflichtig werden Sie grundsätzlich nur, wenn Sie ein Ihnen bekanntes fremdes Forderungsrecht wissentlich beeinträchtigen. Eine allgemeine Pflicht, im Geschäftsverkehr nach fremden Forderungen zu forschen, gibt es nicht, weil solche Rechte nach außen kaum erkennbar und zugleich sehr häufig sind. Nur besondere Umstände können ausnahmsweise eine Nachfrage verlangen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 28.01.2020 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Nur dann, wenn der Dritte die ihm bekannten Forderungsrechte (hier des Factors) durch die Verleitung zur Nichteinhaltung des weitergeltenden Vertrages wissentlich beeinträchtigt, entsteht ein Schadenersatzanspruch. Den Dritten trifft keine Nachforschungspflicht bezüglich fremder Forderungen im Verkehr, weil Nachforschungspflichten angesichts der Unerkennbarkeit (mangelnden Publizität) von Forderungsrechten einerseits und wegen ihrer Häufigkeit andererseits unzumutbare Beschränkungen der Bewegungsfreiheit des Einzelnen wären (Bydlinski in Klang 2.Auflage 4/2, 177 f; 1 Ob 615/78).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022852 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 28.

Im Gesetz

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