Muss ich nachforschen, ob an einer Forderung schon jemand anderer berechtigt ist?
günstig für Dritter betrifft Käufer, Unternehmer, Banken, Gläubiger
Nein. Ersatzpflichtig werden Sie grundsätzlich nur, wenn Sie ein Ihnen bekanntes fremdes Forderungsrecht wissentlich beeinträchtigen. Eine allgemeine Pflicht, im Geschäftsverkehr nach fremden Forderungen zu forschen, gibt es nicht, weil solche Rechte nach außen kaum erkennbar und zugleich sehr häufig sind. Nur besondere Umstände können ausnahmsweise eine Nachfrage verlangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 28.01.2020 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Nur dann, wenn der Dritte die ihm bekannten Forderungsrechte (hier des Factors) durch die Verleitung zur Nichteinhaltung des weitergeltenden Vertrages wissentlich beeinträchtigt, entsteht ein Schadenersatzanspruch. Den Dritten trifft keine Nachforschungspflicht bezüglich fremder Forderungen im Verkehr, weil Nachforschungspflichten angesichts der Unerkennbarkeit (mangelnden Publizität) von Forderungsrechten einerseits und wegen ihrer Häufigkeit andererseits unzumutbare Beschränkungen der Bewegungsfreiheit des Einzelnen wären (Bydlinski in Klang 2.Auflage 4/2, 177 f; 1 Ob 615/78).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schenkung auf den Todesfall.OGH 2 Ob 137/16k, 27.10.2016
- Hier: Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bereits Monate vor dem Verkauf an den Dritten.OGH 6 Ob 133/15z, 31.08.2015
- Hier: „Umfassende“ Kenntnis des Beklagten.OGH 7 Ob 191/11f, 17.10.2012
- Hier: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch einen Zessionar, der diese ausdrücklich zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abruft.OGH 5 Ob 45/07i, 03.04.2007
- Grundsätzlich löst nur die wissentliche Beeinträchtigung eines bekannten Forderungsrechts einen Schadenersatzanspruch aus. Auf (vorwerfbare) Unkenntnis des Bestehens eines fremden Forderungsrechts kann ein Schadenersatzanspruch lediglich dann gestützt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände das fremde Forderungsrecht für den Verletzer deutlich „sozial-typisch" erkennbar war. Es ist daran festzuhalten, dass Nachforschungspflichten grundsätzlich zu verneinen sind und sich solche lediglich aufgrund besonderer Umstände (wie etwa eines „besitzverstärkten" Forderungsrechts) rechtfertigen lassen (vgl SZ 73/132), weshalb an die „sozial-typische" Erkennbarkeit strenge Anforderungen zu stellen sind.OGH 1 Ob 125/05x, 18.10.2005
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Wer bei einem aufrechten Werkvertrag in Kenntnis der Abtretung der Werklohnforderung einem Vertragspartnerwechsel vom Zedenten auf einen Dritten zustimmt, um den Zugriff des Zessionars auf die Forderung zu verhindern, haftet unbeschadet allfälliger Anfechtungsmöglichkeit dem Zessionar deliktisch für den erlittenen Schaden wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte.OGH 5 Ob 236/02w, 05.11.2002
- Die bewusste Verweigerung der Kenntnisnahme ist aber der positiven Kenntnis gleichzuhalten.OGH 3 Ob 61/01v, 11.07.2001
- Eine Nachforschungspflicht ist zwar grundsätzlich zu verneinen, wird aber in den Fällen, in denen das Forderungsrecht durch den Besitz einer Sache verstärkt ist, ausgelöst. Es ist nicht einzusehen, warum der Fall der erkennbaren Rechtszuständigkeit eines Erstzessionars anders behandelt werden sollte als der Fall der Erkennbarkeit der Ansprüche eines Erstkäufers auf Grund seines schon gegebenen Besitzes am Kaufobjekt. Die Nachforschungpflicht des späteren Erwerbers kann sich auf Grund besonderer Umstände ergeben, aus denen sich ein begründeter Verdacht ergibt, so zum Beispiel wenn eine Bank einer zweiten mitteilt, sie sei bereits Zessionarin bestimmter Forderungen.OGH 6 Ob 174/00g, 30.08.2000
- Die Ausnützung des mangelnden Leistungswillen des Vorkaufsverpflichteten durch den Drittkäufer steht der Verleitung zum Vertragsbruch nicht gleich, insbesondere, wenn sie über die bloße Kenntnis vom bestehenden Vorkaufsrecht nicht hinausgeht.OGH 5 Ob 4/87, 27.01.1987
- Im Einzelfall kann fahrlässige Verletzung genügen.OGH 3 Ob 610/86, 19.11.1986
- Oder bei Verletzung eines durch den Besitz typischerweise erkennbaren Forderungsrechtes.OGH 7 Ob 691/85, 30.01.1986
- Hier: Verletzung eines obligatorischen Vorkaufsrechtes.OGH 3 Ob 522/84, 19.12.1984
- Oder wenn der Dritte in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Geschädigten handelte.OGH 3 Ob 596/83, 16.11.1983
- Diese Voraussetzungen hat, da es sich bei der Haftung wegen Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechtes um einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch handelt, der Geschädigte zu beweisen; ihn trifft auch für das Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes die Beweislast.OGH 4 Ob 562/82, 09.11.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022852 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 28.
- OGH 4 Ob 238/19g, 28.01.2020, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 193/17d, 22.11.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 880a
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1301
- ABGB § 1392
Verwandte Fragen
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