Wie lange muss ich mich wohlverhalten, damit es mildernd wirkt?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagte, Verurteilte, Verteidiger
Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit spricht man erst, wenn der Zeitraum etwa fünf Jahren entspricht. Dieser Zeitraum entspricht der Frist für den Rückfall.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Maßgebend ist der Zeitpunkt der letzten Tathandlung.OGH 13 Os 131/12g, 02.07.2013
- Zeiten behördlicher Anhaltung sind nicht einzurechnen.OGH 12 Os 14/07m, 28.06.2007
- Unter „längerer" Zeit ist eine Zeitspanne zu verstehen, die sich an der fünfjährigen Rückfallverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB orientiert.OGH 11 Os 129/05p, 14.03.2006
- Für den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB wäre eine etwa der Rückfallsverjährung nahekommende Frist erforderlich.OGH 11 Os 172/02, 11.02.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108563 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 13 Os 89/24y, 19.03.2025
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 34 · Besondere Milderungsgründe
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Verjährung bei arglistigem Verhalten
Strafrecht · Lange Verfahrensdauer als Milderungsgrund
Schadenersatz · Lange Verjährung trotz milderer Verurteilung
Vertragsrecht · Verjährung von Rückforderungsansprüchen
Strafrecht · Hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens