Zum Inhalt springen

Gilt die lange Frist trotz Verurteilung wegen einer geringeren Tat?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Beklagter, Kläger
Das ist möglich. Der Zivilrichter darf trotz einer Verurteilung wegen einer bloßen Übertretung annehmen, dass die schwerere Straftat vorliegt, und deshalb die lange Verjährungsfrist anwenden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 11.03.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1965)

Bei Verurteilung wegen einer Übertretung (§ 335 StG) kann der Zivilrichter das Vorliegen eines Verbrechens (§§ 8, 152 StG) gemäß § 1489 Satz 2 ABGB annehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034390 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verjährung bei arglistigem Verhalten

Nicht schon deshalb. Arglist allein verlängert die Frist nicht. Nur wenn das Verhalten eine schwerere vorsätzliche Straftat darstellt, gilt die lange Frist; sonst bleibt es bei drei Jahren.

günstig für Schädiger Beginn der dreißigjährigen Verjährung

Die dreißigjährige Frist beginnt bereits mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat. Wann der Schaden eingetreten ist, spielt dafür keine Rolle. Mit Ablauf dieser Frist ist der späteste Zeitpunkt verstrichen, zu dem Sie den Ersatzanspruch geltend machen können.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Dreißigjährige Verjährung bei Straftaten
Schadenersatz · Lange Verjährung nur gegen den Täter
Schadenersatz · Wirkung der Verurteilung im Zivilprozess
Schadenersatz · Maßgebliche Straftat für die lange Verjährung
Schadenersatz · Dreißigjährige Verjährung ohne Strafurteil