Haftet der Eigentümer eines Waggons wie ein Bahnbetreiber?
günstig für Waggonhalter betrifft Geschädigte, Waggoneigentümer, Eisenbahnunternehmen, Versicherung
Nein. Wer einen Eisenbahnkesselwagen nur besitzt, mietet oder untervermietet, betreibt damit keine Eisenbahn, weil ihm die Verfügungsgewalt über den Betrieb samt den Gleisanlagen fehlt. Auch wer bloß Waggons zur Verfügung stellt, ohne selbst Verkehrsdienste zu erbringen, ist kein Betriebsunternehmer.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.02.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Der Eigentümer (Mieter, Untermieter) eines Eisenbahnkesselwagens ist nicht Betriebsunternehmer einer Eisenbahn, weil er der Verfügungsgewalt über den Eisenbahnbetrieb - der vor allem auch die Gleisanlagen umfassen muss - ermangelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wer lediglich Waggons zur Verfügung stellt, ohne selbst Eisenbahndienstleistungen (Verkehrsdienste) zu erbringen, ist ‑ ebenso wie der bloße Halter eines Waggons ‑ nicht als Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG anzusehen.OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017
- An dieser Rechtslage hat sich auch durch die unionsrechtlich bedingte Aufspaltung der Eisenbahn in Infrastruktur‑ und Verkehrsunternehmer nichts geändert. Es kann offen bleiben, ob Infrastruktur‑ und/oder Verkehrsunternehmer als Betriebsunternehmer iSv § 1 EKHG anzusehen sind; der bloße Waggonhalter ist es jedenfalls nicht.OGH 2 Ob 15/16v, 23.02.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108670 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 2 Ob 15/16v, 23.02.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §1 IIA; EKHG §5 IB; EKHG §5 IC
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