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Wer haftet mir gegenüber für einen Unfall bei der Bahn?

günstig für Geschädigter betrifft Fahrgäste, Verletzte, Bahnunternehmen, Geschädigte
Als Betreiber einer Bahn gilt, wer sie auf eigene Rechnung nutzt und frei über den Betrieb verfügen kann. Er zieht den wirtschaftlichen Nutzen daraus und muss deshalb auch für die nötige Sicherheit sorgen. Dass ihm die Bahn nicht gehört oder dass er die Aufsicht jemandem übertragen hat, ändert daran nichts.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Betriebsunternehmer ist, wer die Bahn für eigene Rechnung benutzt und die freie Verfügung über den Bahnbetrieb ausübt, wer also einerseits aus dem Bahnbetrieb den wirtschaftlichen Nutzen zieht und andererseits selbständig über den Bahnbetrieb verfügen kann, weshalb er auch die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen soll. Betriebsunternehmer ist, auf wen beide Kriterien zutreffen, selbst wenn er nicht Eigentümer des Bahnunternehmens (beziehungsweise der Betriebsmittel) ist oder die Aufsicht über den Bahnbetrieb einem anderen übertragen hat.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108673 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

EKHG §5 IB

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Handeln auf eigene Gefahr

Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

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