Wohin muss man mir den Umlaufbeschluss der Eigentümer schicken?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer darf auch im Umlaufweg gefasst werden. Die Aufforderung zur Stimmabgabe ist an die Anschrift Ihrer Eigentumswohnung zu senden, solange Sie keine andere inländische Adresse und keine zustellbevollmächtigte Person bekannt gegeben haben. Auch wenn Sie im Ausland leben, reicht die Übersendung an die Wohnungsadresse.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Aus der Bestimmung des § 13b Abs 3 letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird nicht nur die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber, sondern auch abgeleitet, dass die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen ist, soferne nicht eine andere inländische Anschrift oder ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter bekanntgegeben wurde. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich ist, reicht grundsätzlich auch bei einem im Ausland befindlichen Wohnungseigentümer die Übersendung an die Adresse der Eigentumswohnung aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 24 Abs 5 WEG 2002, der nur auf die „Übersendung“ abstellt, ist für das Grundbuchverfahren nicht einschlägig.OGH 5 Ob 74/14i, 25.07.2014
- Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist..OGH 5 Ob 191/13v, 20.05.2014
- Umlaufbeschlüsse in Form von Unterschriftenlisten oder im Wege einer brieflichen Befragung/Beantwortung sind zulässig. Ebenso eine Kombination solcher Beschlussformen.OGH 5 Ob 191/13v, 20.05.2014
- Das Absehen vom Erfordernis eines (effektiven) Zugangs beim Wohnungseigentümer für eine ausreichende Verständigung von einer Beschlussfassung setzt die Übersendung der Verständigung an die gesetzlich vorgesehene Anschrift voraus (so auch ausdrücklich 5 Ob 249/03h).OGH 5 Ob 57/09g, 12.05.2009
- Nach gefestigter Rechtsprechung (zum Wohnungseigentumsgesetz 2002) ist die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andere inländische Anschrift bekannt gegeben hat.OGH 5 Ob 57/09g, 12.05.2009
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Umlaufbeschluss in Form einer Stellungnahme zu einer jedem Wohnungseigentümer übersandten Abstimmungsbeilage.OGH 5 Ob 186/08a, 09.09.2008
- Umlaufbeschlüsse, etwa in Form einer Unterschriftenliste sind grundsätzlich zulässig (5 Ob 146/01h = MietSlg 53/26), ohne dass zuvor eine gesonderte Beschlussfassung oder Verständigung über diese Vorgangsweise erfolgen müsste, was auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung eines Verwaltungsvertrags gilt (vgl ausführlich 5 Ob 18/07v).OGH 5 Ob 100/08d, 03.06.2008
- Hier: § 25 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 154/05s, 20.09.2005
- Dass nach § 34 GmbHG Umlaufbeschlüsse nur dann wirksam sein können, wenn sie einstimmig zustande kommen oder sich alle Gesellschafter zumindest mit der Schriftlichkeit des Abstimmungsverfahrens einverstanden erklärt haben, ist auf die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht übertragbar.OGH 5 Ob 315/03i, 10.02.2004
- Für die Verständigung von der Beschlussfassung ist kein der Zustellung nach dem Zustellgesetz vergleichbarer Akt notwendig; es bedarf nicht einmal des Zugangs der Verständigung.OGH 5 Ob 249/03h, 25.11.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108768 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 5 Ob 222/24v, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 56/15v, 25.01.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Verständigung beim schriftlichen Umlaufbeschluss
Wohnungseigentum · Widerruf der Stimme im Umlaufbeschluss
Wohnungseigentum · Fristen beim Umlaufbeschluss der Eigentümer
Wohnungseigentum · Verlängerte Frist bei der Abstimmung
Wohnungseigentum · Form von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft