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Wohin muss man mir den Umlaufbeschluss der Eigentümer schicken?

günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer darf auch im Umlaufweg gefasst werden. Die Aufforderung zur Stimmabgabe ist an die Anschrift Ihrer Eigentumswohnung zu senden, solange Sie keine andere inländische Adresse und keine zustellbevollmächtigte Person bekannt gegeben haben. Auch wenn Sie im Ausland leben, reicht die Übersendung an die Wohnungsadresse.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Aus der Bestimmung des § 13b Abs 3 letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird nicht nur die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber, sondern auch abgeleitet, dass die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen ist, soferne nicht eine andere inländische Anschrift oder ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter bekanntgegeben wurde. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich ist, reicht grundsätzlich auch bei einem im Ausland befindlichen Wohnungseigentümer die Übersendung an die Adresse der Eigentumswohnung aus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108768 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 19.

Im Gesetz

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