Wie schnell muss das Ergebnis einer Abstimmung bekanntgegeben werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 21.12.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verlängerung der Frist zur Rückäußerung.OGH 5 Ob 16/16p, 14.06.2016
- Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist.OGH 5 Ob 191/13v, 20.05.2014
- Wird daher das Ergebnis der Stimmabgabe ohne sachlich gerechtfertigten Grund oder gerade zum Zweck, einzelne Mit- und Wohnungseigentümer zur Änderung des Abstimmungsverhaltens zu beeinflussen und damit das Ergebnis eines abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens nachträglich zu ändern, unnötig hinausgezögert, ist der Umlaufbeschluss nicht wirksam zustandegekommen.OGH 5 Ob 231/09w, 22.06.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123022 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 34/22v, 21.12.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 238/20s, 14.06.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn die Eigentümer den Verwalter kündigen, müssen die Regeln über die Willensbildung der Miteigentümer eingehalten werden. Ist der Beschluss unwirksam, kann das auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.
Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.