Zum Inhalt springen

Wie schnell muss das Ergebnis einer Abstimmung bekanntgegeben werden?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Bei einer Abstimmung im Umlaufweg muss allen Eigentümern eine angemessene Frist zur Äußerung bleiben. Danach ist das Ergebnis binnen angemessener Frist und ohne sachlich ungerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird das versäumt, kommt der Beschluss nicht wirksam zustande.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 21.12.2022 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Den Mit- und Wohnungseigentümern inklusive des zuletzt Verständigten ist eine angemessene Frist zur Äußerung zu geben. Bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses einer im Umlaufweg erfolgten Abstimmung ist daher eine gewisse Mindestfrist einzuhalten. Umgekehrt steht dem Initiator eines Beschlusses ohne sachliche Gründe auch nicht unbefristet Zeit für die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses zur Verfügung. Sobald daher allen Mit- und Wohnungseigentümern ausreichende Zeit zur Äußerung gegeben wurde, ist das Ergebnis der Stimmabgabe ebenfalls binnen angemessener Frist und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird ein Beschluss diesem Erfordernis nicht gerecht, so ist er nicht wirksam zustande gekommen. (Hier: Bekanntmachung erst rund ein Jahr nach Beendigung der Abstimmung)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123022 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Willensbildung bei der Verwalterkündigung

Auch wenn die Eigentümer den Verwalter kündigen, müssen die Regeln über die Willensbildung der Miteigentümer eingehalten werden. Ist der Beschluss unwirksam, kann das auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.

günstig für Verwalter Beanstandung der Verwalterabrechnung

Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.

Verwandte Fragen

Wohnungseigentum · Fehlende Fristangabe beim Umlaufbeschluss
Wohnungseigentum · Verlängerte Frist bei der Abstimmung
Wohnungseigentum · Widerruf der Stimme im Umlaufbeschluss
Wohnungseigentum · Angemessene Frist zur Äußerung bei Beschlüssen
Wohnungseigentum · Zustellung beim Umlaufbeschluss