Kann ich bekämpfen, dass kein Vertreter bestellt wird?
betrifft Angehörige, Antragsteller, abwesende Personen
Wer anregt, für eine abwesende Person einen Vertreter zu bestellen, damit deren gefährdete Rechte gewahrt bleiben, darf das dem Gericht mitteilen. Eigene rechtlich anerkannte Interessen des Anregenden werden durch die Bestellung oder deren Ablehnung aber nicht berührt. Er kann die Entscheidung des Gerichts daher nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Anders als nach § 276 zweiter Fall ABGB, in dem das Pflegschaftsgericht in der Regel auf Antrag desjenigen tätig wird, dessen Rechte durch die Abwesenheit gehemmt werden, also unmittelbar Rechte des Antragstellers berührt werden, kommt nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle einem - aus welchem Grund immer - Interessierten an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden zwar eine Antragslegitimation (Anregungslegitimation) zu, weil dem Pflegschaftsgericht hiedurch die Kenntnis von der Gefährdung der Rechte des Anwesenden verschafft werden soll, rechtlich anerkannte Interessen des Antragstellers (Anregers) werden aber durch die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators aus diesem Grund nicht berührt. Die Rechtsmittellegitimation des Antragstellers ist daher zu verneinen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Antragslegitimation eines Dritten auf Ausfolgung von Vermögenswerten.OGH 2 Ob 147/20m, 25.02.2021
- Veranlasst die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden die Bestellung eines Kurators, so hat die Behörde nur ein bloßes Anregungsrecht, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt.OGH 5 Ob 149/09m, 15.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108946 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 Ob 80/25f, 22.07.2025
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 276 · Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
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