Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 80/25f
Worum es ging: Kann ich als Vater den Kurator für mein Kind bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bestellt das Gericht für Ihre Kinder einen eigenen Vertreter, weil deren Interessen mit Ihren zusammenstoßen könnten, dürfen Sie als Vater dagegen ein Rechtsmittel erheben, wenn Sie bestreiten, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Auch ein Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, kann eigenständig bekämpft werden.
Bestellt das Gericht für ein bestimmtes Geschäft einen eigenen Vertreter für Ihr Kind, fällt diese Angelegenheit aus Ihrem Aufgabenbereich heraus. Solange dieser Vertreter im Amt ist, dürfen Sie Ihr Kind in dieser Sache nicht mehr vertreten.
Grundsätzlich kann nur die betroffene Person selbst ein Rechtsmittel erheben. In besonders gelagerten Fällen muss aber auch den nächsten Angehörigen ein Rechtsmittel zugestanden werden, wenn das im Interesse der schutzbedürftigen Person notwendig ist.
Bestätigt das Rekursgericht die Entscheidung nicht, muss es unter Bedachtnahme auf die gestellten Anträge so entscheiden, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses; später eingetretene Umstände bleiben unberücksichtigt.
Beantragen Sie als Mutter, dass der Vater den Unterhalt für das Kind an Sie zahlt, ist darin auch der Antrag enthalten, Sie für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Unterhaltsansprüche als besondere Vertreterin des Kindes zu bestellen. Ein eigener zusätzlicher Antrag ist dafür nicht nötig.
Einen Kurator, der Ihr Kind bei widerstreitenden Interessen vertritt, kann das Gericht nicht nur auf Antrag, sondern auch von sich aus bestellen. Nötig ist er zum Beispiel, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer Sache aufgeteilt wird, an der Ihrem Kind und seiner Vertreterin gemeinsam Anteile gehören.
Wenn nach den äußeren Umständen die Interessen auch eines pflichtbewussten gesetzlichen Vertreters denen des Kindes zuwiderlaufen könnten. Dann bestellt das Gericht einen eigenen Vertreter, damit die Rechte des Kindes unabhängig von den Interessen des Vertreters wahrgenommen werden.
Nein. Fordern Sie als obsorgeberechtigter Elternteil vom anderen Elternteil Unterhalt für das Kind, muss dafür kein Kurator bestellt werden. Nötig wird das erst, wenn Ihre Interessen und jene des Kindes einander widersprechen.
Ein eigener Vertreter wird nur bestellt, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Erstens müsste die vertretungsbefugte Person in derselben Sache auch für sich selbst oder für andere handeln, und zweitens müssen die Interessen tatsächlich auseinandergehen. Dieser Gegensatz kann sich auch aus Interessen dritter Personen ergeben, wenn der Vertreter geneigt sein könnte, diese vorzuziehen.
Richtet sich der Antrag des Kindes auf Unterhalt gegen genau jenen Elternteil, der es sonst vertritt, liegt ein Interessenkonflikt vor. Für das Kind muss dann ein eigener Kurator bestellt werden.
Ist eine Unterhaltsvereinbarung der Eltern wegen geänderter Umstände unwirksam geworden, darf der Antrag des Kindes auf neue Festsetzung nicht von jenem Elternteil ausgehen, der die Vereinbarung selbst nicht mehr oder nicht mehr ausreichend erfüllt. Sonst stünden sich das Kind als Berechtigter und dieser Elternteil als Verpflichteter gegenüber. Das Gericht muss in einem solchen Fall auch von sich aus einen eigenen Vertreter für das Kind bestellen.
Treten beide Elternteile jeweils im Namen des Kindes gegen den anderen auf, sind sie zugleich selbst Unterhaltsschuldner und Vertreter des Kindes. In einem solchen Fall muss für das Kind ein eigener Vertreter bestellt werden, und dafür kommen weder der Vater noch die Mutter in Frage.
Ein eigener Vertreter wird nicht erst dann bestellt, wenn der Interessenkonflikt bereits zu einem Nachteil für das Kind geführt hat. Die Bestellung soll einen solchen Nachteil gerade verhindern. Es genügt daher, dass ein Nachteil aufgrund eines tatsächlich vorhandenen Interessengegensatzes möglich ist.
Wer anregt, für eine abwesende Person einen Vertreter zu bestellen, damit deren gefährdete Rechte gewahrt bleiben, darf das dem Gericht mitteilen. Eigene rechtlich anerkannte Interessen des Anregenden werden durch die Bestellung oder deren Ablehnung aber nicht berührt. Er kann die Entscheidung des Gerichts daher nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen.
Erst der Beschluss, mit dem ein Kollisionskurator bestellt wird, greift in die Rechtsstellung des Kindes ein und kann deshalb angefochten werden. Auch ein Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, ist eigenständig anfechtbar.
Ob genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für ein Kind ein eigener Vertreter bestellt werden muss, hängt immer vom Einzelfall ab. Das ist daher in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, mit der sich der Oberste Gerichtshof befassen muss.
Für manche Entscheidungen im Verfahren ist ein eigenes Rechtsmittel ausgeschlossen. Für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gilt diese Einschränkung nicht. Ein solcher Beschluss kann eigenständig mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.
Einen Kinderbeistand bestellt das Gericht nur von sich aus, ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten oder dritter Personen sieht das Gesetz nicht vor. Ihre Eingabe wird deshalb als Anregung behandelt, der das Gericht pflichtgemäß nachgeht. Sieht das Gericht keinen Anlass für ein Verfahren, muss es darüber weder einen Beschluss fassen noch Ihren Antrag zurückweisen.
Betreuen beide Elternteile das Kind gleichwertig und verdienen sie etwa gleich viel, besteht kein Anspruch auf Geldunterhalt. Trägt ein Elternteil neben der Betreuung aber überwiegend auch die Kosten für Kleidung, Schuhe und alle größeren, länger haltbaren Anschaffungen, kann er dafür vom anderen einen Ausgleich verlangen.
Der Geldunterhalt kann entfallen, wenn beide Eltern das Kind gleichwertig betreuen und über eine vergleichbare Einkommenssituation verfügen. Zusätzlich müssen auch die übrigen Leistungen für das Kind, etwa Kleidung oder Ausstattung, von beiden etwa gleich erbracht werden. Fehlt das, bleibt es beim Geldunterhalt.
Der Anspruch des Kindes auf Geldunterhalt entfällt nur, wenn drei Dinge zusammentreffen. Die Betreuung durch beide Eltern muss nahezu gleichwertig sein, die sonstigen Sachleistungen müssen annähernd gleichwertig sein und das maßgebliche Einkommen beider Eltern muss halbwegs gleich hoch sein.
Betreuen beide Eltern gleichwertig, verdienen aber unterschiedlich viel, wird zuerst für jeden Elternteil der Unterhalt nach Prozentsätzen berechnet. Diese Beträge werden unter Berücksichtigung der Familienleistungen halbiert und einander gegenübergestellt; die Differenz ergibt den Restunterhalt gegen den besser verdienenden Elternteil. Leistungen wie Taschengeld oder Handykosten dürfen davon nicht abgezogen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 05.12.2024, 13 Pu 193/21i-8
Zitierte Paragrafen
ABGB § 140 ABGB § 271 ABGB § 277 AußStrG § 104a AußStrG § 5 AußStrG § 53 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
48 Absätze, 18.706 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Geschäftszahl
4Ob80/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Dr. Annerl, Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. *, geboren * 2011, 2. *, geboren * 2014, und 3. *, geboren * 2016, alle vertreten durch die Mutter *, diese vertreten durch Dr. Guilherme Spiegelberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (hier: Bestellung eines Kollisionskurators), über den Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. März 2025, GZ 16 R 9/25z-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 5. Dezember 2024, GZ 13 Pu 193/21i-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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