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Darf ein bestellter Vertreter für einen Abwesenden Rechtsmittel erheben?

günstig für vertretene Person betrifft abwesende Parteien, Kläger, Beklagte, Kuratoren
Ja, solange seine Bestellung aufrecht ist. Wurde für eine abwesende Person ein Kurator bestellt und ist dieser Beschluss weder bekämpft noch aufgehoben, darf der Kurator einschreiten und Rechtsmittel erheben. War die Bestellung zu Unrecht erfolgt, ist das Verfahren zwar nichtig, das Rechtsmittel aber trotzdem zulässig; die Nichtigkeit wird aus diesem Anlass wahrgenommen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 18.12.2019 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Solange ein Beschluss, mit dem ein Abwesenheitskurator bestellt wurde, aufrecht ist (weder mit Rechtsmittel bekämpft noch von Amts wegen beseitigt), ist der Abwesenheitskurator befugt, für den von ihm zu Vertretenden einzuschreiten und Rechtsmittel zu erheben. Zwar ist das mit einem zu Unrecht bestellten Kurator abgewickelte Verfahren nichtig, doch ist das vom Kurator erhobene Rechtsmittel zulässig und daher nicht mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Die Nichtigkeit ist aus Anlass eines solchen Rechtsmittels wahrzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107115 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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