Bleibt der Rest meines Vertrags gültig, wenn ein Teil unmöglich ist?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Ob Sie und Ihr Vertragspartner den verbleibenden Teil des Vertrags auch allein geschlossen hätten, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die der Oberste Gerichtshof prüft.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Frage, ob die Vertragspartner bei teilweiser Unmöglichkeit im Sinne des § 878 ABGB den Restteil des Vertrages auch allein geschlossen hätten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109230 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 6 Ob 109/23g, 26.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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