ABGB § 878
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Gastwirt muss für den sicheren Zustand seines Hauses und auch des Zugangs dazu sorgen. Dazu gehört, den Eingang und den Gehsteig unmittelbar davor von Schnee und Eis zu räumen oder zu streuen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob mit Ihnen bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.
Wer ein Geschäft betreibt, muss gegenüber Personen, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten, für die Sicherheit der Räume sorgen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Deshalb haftet der Geschäftsinhaber für das Fehlverhalten seiner Leute wie für eigenes.
Ja. Ihr Vertragspartner schuldet Ihnen Sorgfalt, Aufmerksamkeit und Rücksicht nicht nur bei der eigentlichen Leistung, sondern bei jedem Verhalten, das mit der Abwicklung des Vertrags zusammenhängt. Durch den Vertrag bekommt jede Seite mehr Einfluss auf die Sphäre der anderen, und dieser erhöhten Gefahr entspricht ein erhöhter Schutz.
Solange kein Vertrag geschlossen ist, darf jede Seite die Verhandlungen beenden. Das gilt auch dann, wenn Sie schon fest damit gerechnet haben und dadurch einen Nachteil erleiden. Ersatz bekommen Sie nur, wenn die Gegenseite die Gespräche überhaupt nur geführt hat, um Ihnen zu schaden.
Neben der eigentlichen Hauptleistung bestehen in der Regel weitere Pflichten, die eine reibungslose Abwicklung ermöglichen sollen. Besonders wichtig sind darunter die Schutz- und Sorgfaltspflichten. Beide Seiten müssen ihre Leistungen so erbringen, dass die andere Seite weder an der Person noch an ihren Sachen geschädigt wird.
Wer erkennt, dass sich sein Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine Erklärung bereits selbst verpflichtet, muss ihn warnen und aufklären. Diese Rücksicht bindet aber niemanden vorzeitig an die Verhandlungen: Beide Seiten dürfen weiterhin ohne Angabe von Gründen abspringen. Unter Umständen muss man den anderen aber darauf hinweisen, dass man sich noch nicht binden will.
Ja. Schon mit der Aufnahme des Kontakts entsteht zwischen möglichen Geschäftspartnern ein gegenseitiges Schuldverhältnis. Es verpflichtet beide, einander über die Beschaffenheit der geplanten Leistung aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertrag entgegenstehen. Wer diese Pflichten schuldhaft verletzt, muss den Schaden ersetzen.
Haben Sie auf einen Vertrag vertraut, der gar nicht gültig zustande kam, werden Sie so gestellt, wie wenn Sie nie damit gerechnet hätten. War die Verpflichtung dagegen gültig und wurde sie nur nicht erfüllt, werden Sie so gestellt, wie wenn ordentlich erfüllt worden wäre.
Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund hatten. Weil die bloße Vertrauenslage vor dem Vertrag schwächer bindet, genügt es, dass neu aufgetretene Umstände den Abschluss unzumutbar machen und der Rückzug nicht auf sachfremden Überlegungen beruht. Umstände, die allein aus Ihrer eigenen Sphäre stammen, zählen dabei nicht.
Ihr Vertragspartner muss Sie nicht über alles aufklären, was Ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Aufklären muss er nur dort, wo Sie das nach den Regeln eines redlichen Umgangs erwarten durften. Die Pflicht endet dort, wo eine Gefährdung Ihrer Interessen nicht mehr objektiv vorhersehbar war.
Schon vor einem Vertragsabschluss bestehen Pflichten gegenüber jedem möglichen Vertragspartner, also etwa gegenüber Besuchern einer Veranstaltung mit Verpflegung. Der Veranstalter muss die Anlagen, die er den Gästen zur Verfügung stellt, verkehrssicher und gefahrlos halten. Kommt jemand zu Schaden, muss der Veranstalter beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Hat sich der Vermieter verpflichtet, Ihnen eine zusätzliche Nutzung zu verschaffen, für die eine Bewilligung der Baubehörde nötig ist, muss er diese Leistung erbringen. Er wird dazu auch dann verurteilt, wenn er die Bewilligung nicht eingeholt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn er beweist, dass die Behörde die Bewilligung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verweigern würde.
Die gesteigerte Verantwortung bei Vertragsverhandlungen soll die Beteiligten davor bewahren, durch rücksichtsloses Verhalten geschädigt zu werden, das berechtigte Schutzinteressen der anderen Seite außer Acht lässt. Diese Schutzpflicht endet aber dort, wo eine Gefährdung der Interessen der anderen Seite objektiv nicht mehr vorhersehbar ist.
Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund haben. Ein solcher liegt vor, wenn Umstände auftreten, die nach einem Abschluss zur Auflösung des Vertrags führen könnten. Auch wenn eine Zweckvorstellung wegfällt, die nur bei Ihnen bestand, dürfen Sie den Abschluss ohne Folgen verweigern.
Wenn eine einzelne Vertragsklausel gegen die guten Sitten verstößt, ist deshalb noch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Der übrige Vertrag kann weiter gelten. Betroffen ist zunächst nur die beanstandete Klausel.
Ob die Ungültigkeit eines Teils den ganzen Vertrag erfasst, hängt nicht davon ab, was die Parteien wollten oder was der Vertrag bezweckt. Entscheidend sind Natur und Zweck des Verbots. Der vorhandene Spielraum ist dabei zugunsten der grundsätzlichen Restgültigkeit zu nutzen.
Schon vor einem Vertragsabschluss besteht zwischen den Beteiligten ein Schuldverhältnis. Es besteht unabhängig davon, ob später wirklich ein Vertrag zustande kommt. Kommt keiner zustande, bleibt ein Verhältnis ohne Hauptleistungspflichten, das vor allem Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten umfasst.
Die Vertragsparteien eines Kollektivvertrags handeln nicht aus eigener Vertragsfreiheit, sondern aufgrund einer beschränkten gesetzlichen Ermächtigung. Ihre Befugnisse sind deshalb eng zu verstehen: Geregelt werden darf nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses.
In der Regel nicht. Der ganze Vertrag fällt nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien ihn ohne den ungültigen Teil nicht geschlossen hätten. Zu fragen ist, wie sich redliche Parteien nach Treu und Glauben und den üblichen Gepflogenheiten entschieden hätten. Lässt sich das nicht klären, bleibt der übrige Vertrag gültig.
Unmöglich ist eine Leistung nur, wenn ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, wenn also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auch künftig nicht mehr erbracht werden kann. Besteht eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass sie später wieder möglich wird, liegt keine Unmöglichkeit vor, sondern Verzug.
Ja. Wenden Sie ein, dass die geforderte Leistung unmöglich ist, und lässt sich das schon im Prozess klären, muss das Gericht darauf eingehen. Es darf Sie nicht mit dem Hinweis auf eine spätere Klärung im Vollstreckungsverfahren abweisen.
Verletzt jemand schon vor dem Vertragsabschluss seine Pflichten, ersetzt er Ihnen den Schaden, der aus Ihrem Vertrauen entstanden ist. Sie werden so gestellt, wie Sie ohne diese Pflichtverletzung stünden. Je nach Schwere des Verschuldens kann auch entgangener Gewinn dazukommen.
Nein. Wirklich unmöglich ist eine Zusage nur dann, wenn vernünftige Parteien ihre Erfüllung schon beim Abschluss für ausgeschlossen halten mussten. Hängt die Leistung nur von der Zustimmung eines Dritten ab, liegt bloß ein Unvermögen des Versprechenden vor; der Vertrag bleibt gültig, und er muss sich um die Zustimmung bemühen.
Nein. Die Bank muss Sie von sich aus in der Regel nicht darüber unterrichten, wie es um das Vermögen eines anderen Kunden steht, mit dem Sie ein Geschäft machen. Auch Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit muss sie Ihnen ohne ausdrückliche Anfrage nicht mitteilen.
Nein. Die Umdeutung einer fehlerhaften einseitigen Erklärung darf nie zu mehr Rechtsfolgen führen, als ursprünglich angestrebt waren. Der Empfänger darf dadurch nicht stärker belastet werden, etwa dadurch, dass für ihn plötzlich eine kurze Frist zum Vorgehen gegen die Erklärung läuft.
Dass sich die geschuldete Sache bei einem Dritten befindet, macht ihre Beschaffung noch nicht unmöglich. Unmöglich ist sie erst, wenn der Dritte sich aus gutem Grund weigert, die Sache herzugeben. Ähnlich kann es liegen, wenn er sie nur gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt hergeben will.
Regelt der Vertrag nicht, was gelten soll, wenn ein Teil davon unmöglich ist, wird diese Lücke durch Auslegung geschlossen. Es wird also ermittelt, was für diesen Fall gelten soll.
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, wird er nur so weit ungültig, wie es der Zweck dieses Verbots verlangt. Entscheidend ist also, wen oder was das Gesetz schützen will, und nicht, ob die Beteiligten den Rest des Vertrags auch ohne die verbotene Stelle geschlossen hätten.
Nein. War die versprochene Leistung schon bei Vertragsabschluss völlig unmöglich, kommt der Vertrag gar nicht wirksam zustande. Wird die Leistung erst später unmöglich, bleibt der Vertrag bestehen und es gelten die Regeln über Leistungsstörungen.
Steht nach der Verkehrsauffassung praktisch sicher fest, dass eine Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann niemand mehr zur Leistung verurteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner das selbst verschuldet hat, etwa weil ein Dritter seine Mitwirkung endgültig verweigert. Nötig ist eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass die Leistung wenigstens später erbracht wird.