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Ist der ganze Vertrag ungültig, wenn ein Teil ungültig ist?

betrifft Vertragsparteien, Konsumenten, Unternehmer, Arbeitnehmer
In der Regel nicht. Der ganze Vertrag fällt nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien ihn ohne den ungültigen Teil nicht geschlossen hätten. Zu fragen ist, wie sich redliche Parteien nach Treu und Glauben und den üblichen Gepflogenheiten entschieden hätten. Lässt sich das nicht klären, bleibt der übrige Vertrag gültig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Aus § 878 ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwillen nicht feststellen lässt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teils des Vertrages auszugehen (so schon 6 Ob 328/64).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087391 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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