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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 8 Ob 103/20k

Worum es ging: Haftet die Gemeinde, wenn sie mich vor Vertragsabschluss falsch informierte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften haften für Pflichtverletzungen ihrer Organe schon vor Vertragsabschluss, selbst wenn diese den Vertrag gar nicht allein abschließen durften. Sie müssen Sie insbesondere darüber aufklären, ob das Geschäft noch genehmigt werden muss, wenn ihnen das bekannt oder leichter erkennbar ist als Ihnen. Bleiben Sie im guten Glauben, es brauche keine Genehmigung, und wird diese dann nicht erteilt, haftet die Körperschaft für Ihr Vertrauen.

Enthält ein Vertrag Elemente mehrerer Vertragsarten, wird er nicht einheitlich einer einzigen Art zugeordnet. Für jede einzelne Pflicht aus dem Vertrag wird vielmehr jene gesetzliche Regelung herangezogen, die sachlich am besten passt.

Nur eingeschränkt. Behält die Gemeindeordnung bestimmte Geschäfte dem Gemeinderat vor, ist das nicht bloß eine interne Regel, sondern eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen. Eine ohne den nötigen Beschluss abgegebene Erklärung bindet die Gemeinde daher grundsätzlich nicht; der Gemeinderat kann sie aber nachträglich genehmigen.

Ob ein Vertrag mit einer Gemeinde gültig ist, richtet sich nach deren Gemeindeordnung. Wer mit einer Gemeinde abschließt, muss die dort geregelten Beschränkungen beachten und sie auch gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht kannte. Auf einen glaubwürdigen äußeren Anschein dürfen Sie sich nur berufen, wenn Sie sich mit gehöriger Aufmerksamkeit darauf verlassen durften.

Enthalten die Organisationsvorschriften einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Beschränkungen für die vertretungsbefugten Organe, wirken diese auch gegenüber Außenstehenden. Solche Beschränkungen sollen nicht zuletzt die juristische Person selbst schützen.

Beim Finanzierungsleasing steht nicht die vorübergehende Nutzung im Vordergrund. Sie haben sich für den dauernden Einsatz einer bestimmten Sache entschieden und wählen das Leasing nur aus Gründen der Finanzierung; der Leasinggeber hat daher vor allem die Rolle eines Kreditgebers. Die Laufzeit entspricht meist der üblichen Nutzungsdauer, der Vertrag ist für Sie meist unkündbar und Sie tragen in der Regel die volle Gefahr.

Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie werden wie Kaufverträge behandelt. Wird zu wenig geliefert, ist das ein Mangel in der Menge. Ihnen stehen daher die Rechte wie bei einem mangelhaften Kauf zu.

Verbindlich ist für das Gericht nur das, was die Behörde im Spruch des Bescheids festgelegt hat. Beim Einkommensteuerbescheid ist das die Höhe der ermittelten Einkünfte, auch wenn sie nur geschätzt wurden. Ob einzelne Einkünfte für Ihren Anspruch zählen, beurteilt das Gericht selbst.

Hängt das Urteil von einer Frage ab, über die eigentlich eine Behörde zu entscheiden hätte, und liegt keine solche Entscheidung vor, löst das Gericht diese Frage selbst. Das gilt auch, wenn die Frage bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung wie einem Sozialversicherungsträger läge. Liegt bereits eine behördliche Entscheidung darüber vor, ist das Gericht daran gebunden.

Nein. Ein bloß unterstellter, stillschweigender Behördenakt kann kein Bescheid sein. Ein Bescheid kann daher auch keinen zusätzlichen Inhalt haben, der nicht aus der Bescheidurkunde selbst hervorgeht, sondern nur aus dem Wissen der Behörde oder dem Verhalten einzelner Bediensteter abgeleitet wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 867 ZPO § 52

Entscheidungstext

58 Absätze, 19.959 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2021

Geschäftszahl

8Ob103/20k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, LL.M., Mag. Michael Lassnig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei S* R*, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 154.082,86 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. August 2020, GZ 4 R 69/20d-26, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. April 2020, GZ 50 Cg 50/19d-22, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Teilurteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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