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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.09.2021 · Fall aus Niederösterreich

OGH 1 Ob 145/21m

Worum es ging: Habe ich im Prozess genug vorgebracht, um zu gewinnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Ja. Ehegatten sind zur anständigen Begegnung verpflichtet, und dieser Maßstab wird objektiv beurteilt. Schwere und beharrliche Verstöße, in denen sich mangelnde Wertschätzung des Partners ausdrückt, sind eine schwere Eheverfehlung. Einen Scheidungsanspruch begründen sie, wenn sie für die Zerrüttung zumindest mitursächlich waren.

Ja. Wiederholte grundlose Beschimpfungen verletzen die Pflicht der Ehegatten, einander anständig zu begegnen, und gelten als schwere Eheverfehlung. Häufige emotionale Ausbrüche ohne Beschimpfungen wurden dagegen angesichts schwieriger Lebensumstände nicht als solche gewertet.

Nein. Widersprechen Sie der Scheidung und berufen sich dabei auf das Fehlverhalten Ihres Partners, gilt das bereits als Antrag, seine Schuld auszusprechen. Anderes gilt nur, wenn ganz besondere Umstände dafür sprechen, dass Sie einen solchen Antrag bewusst nicht gestellt haben.

Als Ganzes. Für die Frage, wen die überwiegende Schuld trifft, werden alle Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt, nicht einzelne Verfehlungen gegeneinander aufgerechnet. Auch verziehene oder verfristete Vorfälle zählen dabei mit, und es kommt darauf an, wer mit der Zerrüttung begonnen hat.

Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.

Nein. Bringen Sie im Scheidungsverfahren Verfehlungen des anderen vor, liegt darin schon ein Antrag, dessen Mitverschulden auszusprechen. Wird der Antrag nicht ausdrücklich gestellt, muss er sich dem Vorbringen aber zweifelsfrei entnehmen lassen; ohne nähere Angaben zu den Verfehlungen reicht das nicht.

Nein, ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz müssen Sie das nicht tun. Es genügt, wenn sich aus Ihrem Vorbringen zweifelsfrei ergibt, dass Sie ein Mitverschulden ausgesprochen haben wollen. Bringen Sie aber nichts Konkretes zu den Eheverfehlungen des anderen vor, reicht das nicht.

Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 90 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 8.175 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.09.2021

Geschäftszahl

1Ob145/21m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Krammer und Mag. Philipp Penz, Rechtsanwälte in Horn, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Michael Frank, Rechtsanwalt in Horn, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 16. Juni 2021, GZ 2 R 39/21d-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 30. Dezember 2020, GZ 13 C 278/20b-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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