Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 50/24g
Worum es ging: Welches Recht gilt bei einem Fall, der über die Gesetzesänderung hinausreicht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.
Muss ein österreichisches Gericht fremdes Recht anwenden, hat es das so zu tun, wie dieses Recht in seinem Herkunftsland angewendet wird. Maßgeblich ist dabei in erster Linie, wie die dortigen Gerichte es in der Praxis auslegen.
Hat das Gericht nicht erhoben, wie eine ausländische Vorschrift im betreffenden Staat ausgelegt wird, kann das Urteil aufgehoben werden. In Ihrem Rechtsmittel müssen Sie aber zumindest ansatzweise darlegen, warum die richtige Anwendung des ausländischen Rechts für Sie günstiger wäre. Der bloße Hinweis auf ausländische Vorschriften genügt nicht.
Gibt der Akt einen Anhaltspunkt dafür, dass ausländisches Recht anzuwenden sein könnte, muss das Gericht dieses Recht von sich aus ermitteln und anwenden. Sie müssen es also nicht selbst beibringen.
Hat das Berufungsgericht in einem Aufhebungsbeschluss eine Rechtsansicht ausgesprochen, ist es daran gebunden. Weicht es später davon ab, können Sie das aber nicht als eigenen Grund für ein Rechtsmittel geltend machen. Entscheidend ist allein, ob die spätere rechtliche Beurteilung richtig ist.
In der Regel nicht. Das Berufungsgericht ist zwar an die Rechtsansicht gebunden, die es in seinem Aufhebungsbeschluss geäußert hat. Weicht es davon ab, bleibt das aber folgenlos, wenn der Oberste Gerichtshof die neue Ansicht für richtig hält.
Das Gericht muss ausländische Rechtsvorschriften von Amts wegen erforschen. Sie trifft dabei keine Beweislast, Sie sollen dem Gericht aber helfen. Kommen Sie einem Auftrag dazu nicht nach, hat das für Sie keine unmittelbaren Nachteile.
Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.
Zuerst kommt es darauf an, wie das ausländische Recht dort von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung angewendet wird. Nur wenn sich daraus keine eindeutige Antwort ergibt, folgt das Gericht der herrschenden Lehre dieses Landes.
Nein. Zuerst zählt die Praxis im Ursprungsland. Ist sie nicht einheitlich, kommt die dort herrschende Lehre an die Reihe und erst zuletzt der Gesetzeswortlaut samt den Auslegungsregeln jener Rechtsordnung. Das Gericht muss sich diese Kenntnisse von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen.
Ausländisches Recht ist so anzuwenden, wie es in seinem Herkunftsland angewendet wird; maßgeblich ist vor allem die dortige Rechtsprechung. Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen und eine dort gefestigte Ansicht übergangen, liegt eine Frage von erheblicher Bedeutung vor.
Das Gericht muss anzuwendendes ausländisches Recht von sich aus ermitteln. Unterbleibt das oder bemüht es sich nur unzureichend darum, können Sie das noch vor dem Obersten Gerichtshof aufgreifen. Die Entscheidungen werden dann aufgehoben und das Verfahren geht zurück.
Wurde jemandem gerichtlich verboten, etwas zu tun, und ändert sich während des Rechtsmittelverfahrens das Gesetz, prüft das Gericht das Verbot auch nach dem neuen Recht. Es bleibt nur bestehen, wenn es auch nach der neuen Rechtslage berechtigt ist.
Werden Ihr Ruf und Ihre Ehre verletzt, kann das Ihre Würde beeinträchtigen. Bei schweren Eingriffen in den Kernbereich Ihrer Persönlichkeitsrechte darf ein österreichisches Gericht vom Recht des Herkunftslandes des Anbieters abweichen. Ob das zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Imst, 31.05.2023, 3 C 242/20v-66
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 23.10.2023, 2 R 123/23m-71
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1330 ABGB § 20 StGB § 111 StGB § 115 StGB § 152 StGB § 297 ZPO § 182a ZPO § 52
Entscheidungstext
59 Absätze, 28.120 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Geschäftszahl
6Ob50/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M* P*, geboren am *, vertreten durch Mag. Stephan Weiskopf und andere Rechtsanwälte in Landeck, gegen die beklagte Partei W* s.r.o., Reg.-Nr. *, Slowakei, vertreten durch Dr. Johannes Wiesflecker, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2023, GZ 2 R 123/23m-71, womit das Urteil des Bezirksgerichts Imst vom 31. Mai 2023, GZ 3 C 242/20v-66, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV wird zurückgewiesen.
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