OGH 8 ObA 26/26w
Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regelungslücke einfach ergänzen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gericht darf eine Regel nur dann sinngemäß auf einen ungeregelten Fall übertragen, wenn das Gesetz unbeabsichtigt unvollständig geblieben ist. Fehlt eine solche Lücke, sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben.
Wenn eine ausdrückliche Regelung auf Ihren Fall nicht passt, bedeutet das nicht, dass es keine Lösung gibt. Verlangen der Zweck des Gesetzes und der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Rechtsfolge auch für einen ähnlichen, nicht geregelten Fall gilt, dann wird die Regel übertragen. Das ist selbst dann möglich, wenn der Gesetzgeber die Fälle abschließend aufzählen wollte.
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.
Eine gesetzliche Regel darf auf einen nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz für diesen Fall ungewollt keine Regelung enthält. Das gilt auch für den Schluss vom kleineren auf den größeren Fall, der ein Sonderfall dieser Übertragung ist.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.
Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall besteht grundsätzlich nur, solange das Arbeitsverhältnis dauert, bleibt aber über dessen rechtliches Ende hinaus gewahrt. Für die Bezahlung wird so getan, als wäre das Arbeitsverhältnis ohne die Erkrankung weitergelaufen und die Arbeit geleistet worden. Sonst könnte der Arbeitgeber Ihre Ansprüche durch den Zeitpunkt der Kündigung oder Entlassung zunichtemachen.
Nein. Bei dieser Art der Beendigung eines Lehrverhältnisses wollte der Gesetzgeber den allgemeinen Kündigungsschutz bewusst nicht zusätzlich anwenden. Eine Anfechtung nach den Regeln über die Kündigungsanfechtung kommt daher nicht in Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 06.05.2026, 12 Ra 26/26v-23.3
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1159 AngG Art. 1 § 9 ArbVG § 105
Entscheidungstext
63 Absätze, 21.866 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.08.2026
Geschäftszahl
8ObA26/26w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski und Dr. Maximilian Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Pepelnik & Karl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.257,53 EUR sA brutto, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 2026, GZ 12 Ra 26/26v-23.3, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Februar 2026, GZ 9 Cga 72/25w-18, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 453,17 EUR (darin 75,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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