Zum Inhalt springen

Wer bekommt die Leistung, wenn die Sozialhilfe schon gezahlt hat?

günstig für Sozialhilfeträger betrifft Versicherte, Pensionisten, Sozialhilfeträger, Angehörige
Sind die Ansprüche kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergegangen, tritt dieser in Ihre Rechte ein. Er kann die Zuerkennung oder Erhöhung der Leistung selbst beantragen und gilt auch als Zahlungsempfänger.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.01.2018 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Sind die Leistungsansprüche des Versicherten im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangen, so ist dieser in die Rechte des Versicherten eingetreten und könnte nicht nur die Zuerkennung (Erhöhung) von Leistungen im Verfahren in Leistungssachen beantragen, sondern gilt auch als Zahlungsempfänger im Sinne der §§ 71 und 72 BSVG.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109546 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Sozialrecht · Übergang von Sozialleistungen auf den Sozialhilfeträger
Sozialrecht · Übergang der Pension an den Sozialhilfeträger
Familienrecht · Sozialhilfe und Unterhaltsanspruch
Verfahrensrecht · Einwendung des Forderungsübergangs im Prozess
Familienrecht · Sozialhilfe und Unterhaltsanspruch