Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 10 ObS 150/17g

Worum es ging: Bekomme ich die Ausgleichszulage trotz Anspruchs auf Unterhalt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, nicht in vollem Umfang. Die Ausgleichszulage ist eine nachrangige Hilfe und wird nur so weit gewährt, als Ihnen keine anderen gesetzlichen Versorgungsansprüche zustehen. Deshalb dürfen Sie auch nicht von sich aus auf Leistungen verzichten, die Sie durchsetzen könnten.

Ruhensregeln sollen verhindern, dass eine Leistung ausgezahlt wird, obwohl der Bedarf danach vorübergehend weggefallen ist, etwa weil Sie eine gleichartige andere Leistung beziehen. Ihr Anspruch bleibt dabei bestehen. Nur die Auszahlung wird ausgesetzt, solange der Grund für das Ruhen andauert.

Weil ein Teil Ihres eigenen Anspruchs kraft Gesetzes auf ihn übergeht. Wird Ihnen Sozialhilfe geleistet, obwohl Sie für dieselbe Zeit Anspruch auf eine Rente oder Pension haben, entsteht kein zusätzlicher Ersatzanspruch neben Ihrem Anspruch. Vielmehr wechselt ein Teil Ihres Leistungsanspruchs den Inhaber.

Das Gesetz zählt abschließend auf, welche Einkünfte bei der Ausgleichszulage außer Betracht bleiben. Alles, was dort nicht steht, gehört zu Ihrem Einkommen, ganz gleich ob es Geld oder eine Leistung mit Geldwert ist.

Ja, das ist möglich. Hing die Entscheidung von einer bedeutsamen Rechtsfrage ab, entspricht es der Billigkeit, Ihnen als unterlegener versicherter Person die Hälfte der Kosten Ihrer Vertretung zuzusprechen. Fehlt eine solche Rechtsfrage, lässt sich ein Kostenzuspruch auch nicht mit besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten oder mit Ihren Einkommensverhältnissen begründen.

Die Einkünfte, die bei der Ermittlung Ihres Nettoeinkommens außer Betracht bleiben, sind abschließend aufgezählt. Eine weitere Ausnahme gilt nur dann, wenn ein anderes Gesetz das ausdrücklich anordnet.

Sind die Ansprüche kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergegangen, tritt dieser in Ihre Rechte ein. Er kann die Zuerkennung oder Erhöhung der Leistung selbst beantragen und gilt auch als Zahlungsempfänger.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 268 ASGG § 77 ASVG § 140 ASVG § 292 ASVG § 324 ASVG § 89 StGB § 21 StPO § 429

Entscheidungstext

54 Absätze, 18.596 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Geschäftszahl

10ObS150/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Christian Stangl-Brachnik, MA BA und Mag. Claudia Gründel (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. September 2017, GZ 7 Rs 37/17s-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. April 2017, GZ 43 Cgs 113/17p-7, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung der Vorinstanzen wird dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat wie folgt:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei von 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 eine monatliche Ausgleichszulage in Höhe von 85,34 EUR und ab 1. Jänner 2017 eine monatliche Ausgleichszulage in Höhe von 85,40 EUR zu gewähren.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail