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Muss der Markeninhaber die Nutzung durch unlautere Anbieter dulden?

günstig für Markeninhaber betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Händler, Mitbewerber
Nein. Erlaubt sind nur solche Nutzungen einer fremden Marke, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechen. Verstößt das Geschäftsmodell des Nutzers gegen das Wettbewerbsrecht, kann er sich auf diese Ausnahme nicht berufen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 19.12.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2019)

Durch die Duldungspflicht des Markeninhabers gemäß § 10 Abs 3 MSchG (der Art 6 MarkenRL umsetzt) werden nur solche Benutzungshandlungen Dritter für zulässig erklärt, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechen. Im Anlassfall verstoßen die Beklagten mit ihrem Geschäftsmodell gegen das UWG, weshalb schon aus diesem Grund die beanstandete Markenverwendung nicht durch den genannten Ausnahmetatbestand freigestellt ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132936 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

MSchG §10 Abs3

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