Kann der Wohnungseigentümer allein Bauarbeiten gegen den Mieter durchsetzen?
günstig für Wohnungseigentümerbetrifft Mieter, Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Vermieter
Ja. Wird an einer vermieteten Wohnung Wohnungseigentum begründet, gehen die Ansprüche auf Duldung von Arbeiten auf den Wohnungseigentümer über; die übrigen Miteigentümer müssen dabei nicht mitwirken. Geht es dagegen um eine Entschädigung des Mieters, haften ihm alle ursprünglichen Vermieter, und sie sind dem Verfahren beizuziehen.
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.02.2020
(3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Bei der Begründung von Wohnungseigentum an einer vermieteten Wohnung werden die Duldungsansprüche und Veränderungsansprüche, die dem Vermieter gemäß § 8 Abs 2 MRG gegen den Mieter zustehen, an den Wohnungseigentümer abgetreten. Für Entschädigungsansprüche des Mieters gemäß § 8 Abs 3 MRG bleiben diesem alle ursprünglichen Vermieter voll haftbar, weshalb diese einem Entschädigungsverfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG beizuziehen wären. In einem vom Wohnungseigentümer nur zur Durchsetzung von Duldungspflichten des Mieters eingeleiteten Verfahren ist ein Einschreiten der übrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer jedoch nicht erforderlich. Ein Mangel der Sachlegitimation des Wohnungseigentümers könnte sich nur aus dem Fehlen einer wirksamen Abtretungsvereinbarung ergeben, die bei Begründung von Wohnungseigentum am Mietobjekt zwar nicht zu vermuten, aber letztlich Sache der konkreten Vertragsauslegung ist.
Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.
günstig für Verwalter Minderheitsrechte gegen den Hausverwalter
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.