OGH 5 Ob 190/19f
Worum es ging: Kann mein Vermieter das Kündigungsrecht an jemanden abtreten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Recht, den Mietvertrag aufzukündigen, ihn vorzeitig aufzulösen oder von einem unbefugten Benützer die Räumung zu verlangen, gehört untrennbar zu den Rechten des Bestandgebers. Es kann daraus nicht herausgelöst und für sich allein übertragen werden. Verkauft der Eigentümer das Haus, geht der Räumungsanspruch aus dem Eigentum aber auf den Erwerber über.
Bei einer Übertragung zum Inkasso wird der Empfänger tatsächlich Gläubiger der Forderung. Er ist aber verpflichtet, das eingehobene Geld an den bisherigen Gläubiger abzuführen. Rechtlich handelt es sich um die Übertragung eines Vollrechts unter Beschränkungen, also um eine Art uneigennützige Treuhand.
Ja. Beim Finanzierungsleasing darf der Leasinggeber Ihnen das Recht übertragen, den Vertrag über das geleaste Gerät wegen Mängeln rückgängig zu machen. Solche Rechte können wie Forderungen abgetreten werden, solange sich die Lage des Vertragsgegners dadurch nicht verschlechtert und ein nachvollziehbares Interesse daran besteht.
Nur zusammen mit der Forderung. Das Recht, durch eine eigene Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen, kann, wenn überhaupt, nur gemeinsam mit dem Anspruch übertragen werden, der von seiner Ausübung abhängt.
Ja. Auch als Untermieter dürfen Sie den Gebrauch der Sache an einen Dritten weitergeben und damit ein weiteres Bestandverhältnis begründen. Voraussetzung ist, dass das ohne Nachteil für den Hauptmieter geschieht und in Ihrem Vertrag nicht ausdrücklich untersagt wurde. Eine Zustimmung des Hauptmieters brauchen Sie dafür nicht.
Im Zweifel liegt nur eine Untervermietung vor. Gibt ein Mieter den Gebrauch der Sache weiter, verfügt er damit über den Gegenstand und nicht über sein Mietrecht selbst. Eine Abtretung des Bestandrechts wird deshalb im Zweifel nicht angenommen.
Die Übertragung einer Forderung ist nur wirksam, wenn ihr ein gültiges Grundgeschäft zugrunde liegt. Ist die Übertragung unwirksam, ist die klagende Seite nicht Ihr Gläubiger. Diesen Einwand können Sie als Schuldner erheben.
Die Übertragung einer Forderung kommt formlos durch Einigung zustande, setzt aber ein gültiges Grundgeschäft voraus. Eine Form ist nur dann einzuhalten, wenn schon das Grundgeschäft eine Form verlangt. Vereinbarungen, die wirtschaftlich mit der Übertragung von GmbH-Anteilen zusammenhängen, brauchen dagegen keinen Notariatsakt.
Nein. Damit jemand anderer an die Stelle Ihres Vertragspartners tritt, müssen alle Beteiligten einverstanden sein: der Ausscheidende, der Neue und Sie als verbleibende Partei. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, setzt aber voraus, dass Sie vom Wechsel überhaupt verständigt wurden.
In der Regel nicht. Rechte, mit denen jemand ein Rechtsverhältnis gestalten kann, hängen an der zugehörigen Rechtsstellung. Sie lassen sich für sich allein nur ausnahmsweise übertragen, nämlich wenn eine Seite ein Interesse daran hat, das die Rechtsordnung billigt.
Nicht abtretbar sind Rechte, die untrennbar an Ihrer Person hängen und mit ihr erlöschen. Auch sonst gibt es Grenzen: Rechte, mit denen ein Rechtsverhältnis gestaltet wird, können meist nur gemeinsam mit dem Hauptrecht übergehen. Dasselbe gilt für Hilfsrechte, die nur der Durchsetzung eines anderen Anspruchs dienen.
Wer eine übertragene Forderung einklagt, muss den Grund der Übertragung nicht von vornherein nennen. Bestreiten Sie als Schuldner aber die Wirksamkeit der Übertragung, weil kein tauglicher Rechtsgrund vorliege, muss er den Grund nennen und ihn nötigenfalls beweisen.
Nur wer das Recht selbst hat, um das es geht. Das Recht zu klagen folgt aus dem eigenen Anspruch und kann davon nicht getrennt werden.
Wird eine Forderung wirksam abgetreten, darf der bisherige Gläubiger den Schuldner grundsätzlich nicht mehr im eigenen Namen auf Zahlung klagen. Anders ist es bei der stillen Abtretung. Dort bleibt der bisherige Gläubiger im eigenen Namen zur Forderung berechtigt, auch wenn der anderen Seite bekannt ist, dass er für fremde Rechnung auftritt.
Dann, wenn sein Inhalt von der Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass sich die Leistung bei einem Wechsel der Person selbst ändern würde. Beispiele sind Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag oder auf Unterhalt. Dass ein Anspruch mit dem Tod endet, macht ihn allein noch nicht unübertragbar.
Ob derjenige, der eine Forderung abgetreten hat, sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Übernehmers im eigenen Namen einklagen darf, hängt davon ab, was zwischen den beiden vereinbart ist. In mehreren Fällen ist das möglich, etwa bei stiller Abtretung, bei Rückabtretung zum Einziehen oder bei Treuhand. Unzulässig ist nur, das Recht zu klagen losgelöst von der Forderung zu übertragen.
Allein nicht, wohl aber gemeinsam mit dem Hauptrecht, zu dem es gehört. Eine gesonderte Abtretung wird nur ausnahmsweise zugelassen, wenn eine Seite ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse daran hat.
Wenn jemand seine Forderung an eine andere Person abtritt, gehört sie ab diesem Zeitpunkt der anderen Person. Der frühere Gläubiger kann den Schuldner dann nicht mehr im eigenen Namen auf Zahlung klagen. Klagen kann nur noch derjenige, der die Forderung übernommen hat.
Nein. Nach österreichischem Recht kann das Recht, einen Prozess zu führen, nicht für sich allein übertragen werden, wenn sonst keine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten besteht. Wer klagt, muss sich auf das Recht selbst stützen, nicht bloß auf die abgetretene Befugnis zu klagen.
Auch künftige Forderungen können wirksam abgetreten werden, wenn sie ausreichend genau bestimmt sind. Ob das der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Wer der Schuldner sein wird, muss nur dann bekannt sein, wenn das Geschäft sonst nicht eindeutig zu erkennen ist.
Künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn feststeht, wer der Schuldner sein wird und aus welchem Grundverhältnis die Forderung entstehen soll. Dann sind sie ausreichend bestimmt.
Ja. Auch Forderungen, deren Betrag noch nicht feststeht, können übertragen werden. Ebenso ist es möglich, alle Ansprüche abzutreten, die einer Seite aus einem Vertrag zustehen.
Tritt Ihr Vermieter künftige Mietzahlungen an jemand anderen ab, wirkt das nur, soweit die Miete später überhaupt entsteht. Senkt der Vermieter die Miete danach, verringert sich auch der Betrag, den der neue Gläubiger von Ihnen verlangen kann.
Ohne Zustimmung des Vermieters entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen ihm und der neuen Person. Die Rechte aus dem Vertrag gehen zwar über, die Pflichten bleiben aber bei Ihnen. Dem Vermieter gegenüber bleiben Sie weiterhin Vertragspartner.
Wird ein Mietrecht abgetreten, ist das ein Fall der Vertragsübernahme. Die Rechte und Pflichten bleiben dabei dieselben. Das gilt auch für Vertragsbestimmungen und Nebenabreden, die der Übernehmer gar nicht kannte.
Nach österreichischem Recht kann niemand ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen. Das Recht zu klagen lässt sich nicht getrennt vom Anspruch selbst übertragen. Eine Abtretung, bei der der bisherige Gläubiger die Forderung weiterhin selbst eintreiben darf, ist daher nicht möglich.
Nicht jede Rückforderung des Mieters gehört in das einfache Verfahren beim Bezirksgericht. Dieser Weg steht nur offen, wenn Sie das Geld wegen einer im Mietrechtsgesetz ausdrücklich verbotenen Vereinbarung gezahlt haben. Verlangt der Makler eine Provision, die ihm nach den Regeln über die Vermittlung nicht zusteht, ist das noch keine solche verbotene Vereinbarung.
An den Käufer der Liegenschaft, der bereits Besitz und Verwaltung übernommen hat, ja. Das Verbot, über Mietzinse zu verfügen, richtet sich nur gegen die Abtretung an einen Gläubiger zur Sicherung eines Darlehens, das mit der Erhaltung oder Verbesserung des Hauses nichts zu tun hat. Sie können Ihre Rechte nach dem Mietrechtsgesetz auch gegenüber diesem Erwerber geltend machen.
Nur wenn feststeht, dass Sie den zu hoch vorgeschriebenen Betrag auch tatsächlich bezahlt haben. Ergibt sich im Verfahren bloß die Vorschreibung, und behauptet die Gegenseite sogar einen Mietzinsrückstand, kann das Gericht keinen Rückzahlungstitel schaffen. Es weist Ihr Begehren dann aber auch nicht ab.
Ja. Auch wenn der Mietvertrag mit allen Miteigentümern weiterbesteht, kann der Wohnungseigentümer alle Rechte allein durchsetzen, die ihm die alleinige Nutzung seines Objekts sichern. Er braucht dafür keine Zustimmung der übrigen Eigentümer.
Ja. Wird an einer vermieteten Wohnung Wohnungseigentum begründet, gehen die Ansprüche auf Duldung von Arbeiten auf den Wohnungseigentümer über; die übrigen Miteigentümer müssen dabei nicht mitwirken. Geht es dagegen um eine Entschädigung des Mieters, haften ihm alle ursprünglichen Vermieter, und sie sind dem Verfahren beizuziehen.
In einem Verfahren über die Zulässigkeit der Miethöhe geht es nicht um einen Geldbetrag, sondern in erster Linie um eine Feststellung. Der zurückgeforderte Mietzins ist für die Bewertung daher nicht bindend. Das Rekursgericht bewertet nach eigenem Ermessen, und der Oberste Gerichtshof kann diese Bewertung nicht überprüfen.
Ja. Rechte aus Verträgen sind grundsätzlich abtretbar, auch wenn sie aus einem zweiseitigen Vertrag stammen. Das gilt ebenso für Konkurrenzklauseln, soweit nichts anderes vereinbart wurde und kein gesetzliches Abtretungsverbot besteht.
Wird an Ihrer gemieteten Wohnung Wohnungseigentum begründet, geht der Mietvertrag von Gesetzes wegen auf den Wohnungseigentümer über. Ab diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich nur noch dieser Ihr Vertragspartner für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Für bestimmte Ansprüche, die die ganze Liegenschaft betreffen, gelten Ausnahmen.
Ja, jedenfalls dann, wenn mit dem Anfechtungsrecht auch der darauf beruhende Zahlungsanspruch übertragen wird. Unwirksam ist die Abtretung nur, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist oder dem Zweck des Insolvenzverfahrens offenbar zuwiderläuft. Auf die Höhe des Preises kommt es dabei nicht an.
Abtreten können Sie ihn, doch der Erwerber kann damit nicht das mietrechtliche Außerstreitverfahren führen; dort fehlt ihm die Berechtigung. Er kann die Rückzahlung nur im ordentlichen Gerichtsverfahren einklagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 13.05.2019, 9 Msch 7/19i-7
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 11.09.2019, 38 R 165/19z-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1097 ABGB § 1393 IO § 27 IO § 37 MRG § 10 MRG § 12 MRG § 12a MRG § 2 MRG § 26 MRG § 27 MRG § 28 MRG § 37
Entscheidungstext
53 Absätze, 19.120 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Geschäftszahl
5Ob190/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Wolfgang A. Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. C*, vertreten durch Dr. Peter Dirnbacher, *, wegen §§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. September 2019, GZ 38 R 165/19z-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 13. Mai 2019, GZ 9 Msch 7/19i-7, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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