Wie legt das Gericht ein Gesetz aus, wenn es unklar ist?
betrifft Parteien eines Verfahrens, Unternehmer, Konsumenten
Maßgeblich ist der erkennbare Zweck und Grundgedanke der Regelung, und zwar in dem Sinn, der heute rechtlich bedeutsam ist. Eine solche zweckbezogene Auslegung geht der bloßen Frage vor, was sich der Gesetzgeber damals gedacht hat, solange sie zu keinen widersprüchlichen Ergebnissen führt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.06.2016 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Das Gesetz ist - selbst im Rahmen historischer Auslegung - nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. Als Auslegungsziel sind allerdings immer (nur) "die heute rechtlich maßgebenden relevanten Sinngehalte der Norm zu suchen". Liegen der Auslegung jedoch objektiv-teleologische Kriterien zugrunde, die - wie hier - einem Leitgedanken des Gesetzes (Gläubigerschutz) in seiner steten Entwicklung durch Novellen und Rechtsprechung verpflichtet sind, geht eine solche Interpretation der isolierten subjektiv-historischen Auslegung vor, solange dabei weder widersprüchliche Ergebnisse erzielt werden noch das nächstliegende Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung des Anwendungsbereichs des KHVG.OGH 2 Ob 101/21y, 21.10.2021
- Hier: § 56c Abs 1 und 2 UrhG.OGH 4 Ob 131/08f, 23.09.2008
- Die Auslegung von Gesetzesbestimmungen stellt einen komplexen Vorgang dar, der mehrere, grundsätzlich gleichwertige Schritte erfordert; bei der anzustellenden Gesamtwürdigung entscheidet das Gewicht der bei jedem Schritt zutage geförderten Argumente.OGH 3 Ob 256/05a, 25.01.2006
- Hier: Auslegung des § 3 Z 1 UVG.OGH 1 Ob 4/05b, 15.03.2005
- Bei der historischen Auslegung handelt es sich nur um eine von mehreren Interpretationsmethoden; eine teleologische Betrachtung wird hiedurch nicht ausgeschlossen.OGH 5 Ob 182/03f, 26.08.2003
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Drittes Rückstellungsgesetz.OGH Rkv 1/01, 28.11.2001
- Hier: § 26 Abs 9 nö GdVBG.OGH 8 ObA 178/00k, 11.01.2001
- Der Gläubigerschutz ist eine im Gesellschaftsrecht der Kapitalgesellschaft fest verankerte Leitidee, die jede Auslegung von Gesetzesnovellen beeinflusst.OGH 6 Ob 4/99b, 11.11.1999
- Hier: § 25 Abs 3 GSpG 1989.OGH 1 Ob 214/98x, 19.01.1999
- Hier: Auslegung des Begriffes "Staatslotterien" in § 1274 ABGB.OGH 1 Ob 107/98m, 30.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109735 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 8 ObA 57/15p, 28.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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