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Wo kann ich klagen, wenn mir im Ausland ein Schaden entstand?

günstig für Kläger betrifft Geschädigte, Anleger, Unternehmer, Kläger
Als Ort des schädigenden Ereignisses gilt auch jener Ort, an dem Ihr Vermögen tatsächlich vermindert wurde. Das gilt aber nur für den ersten, unmittelbaren Schaden. Wo sich bloß Folgeschäden auswirken, begründet das keinen Gerichtsstand.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.02.2019 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist auch jener zu verstehen, an dem die Vermögensverminderung eintrat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109737 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Genannte Normen

EuGVÜ Art5 Z3; LGVÜ Art5 Z3; LGVÜ II 2007 Art5 Z3; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3; EuGVVO 2012 Art7 Nr2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Gerichtsstand bei grenzüberschreitendem Schaden

Nein, meist nicht. Bei Schädigungen über Grenzen hinweg können Sie am Ort der Handlung und am Ort des Erfolgs klagen. Als Erfolgsort zählt aber nur jener Ort, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt; bloße Folgewirkungen an Ihrer Person oder Ihrem Vermögen machen Ihren Sitz nicht zum Erfolgsort. Äußert sich der Beklagte bei Geschäftspartnern abfällig über Sie, fallen Handlungs- und Erfolgsort zusammen.

günstig für Beklagter Gerichtsstand bei Verträgen mit Auslandsbezug

Nein. Der besondere Gerichtsstand für Vertragsansprüche setzt voraus, dass zwischen den Streitparteien selbst eine vertragliche Beziehung besteht. Ein Vertrag, der bloß Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, genügt dafür nicht.

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