Verliere ich den Versicherungsschutz bei falschen Angaben?
betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer
Ihren Anspruch verlieren Sie nur, wenn Sie Ihre Pflichten mit dem Vorsatz verletzen, die Beweislage zulasten der Versicherung zu verändern. Sie müssen dabei nicht ausschließlich täuschen wollen; es genügt, dass Sie erkennen und in Kauf nehmen, die Versicherung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben fehlzuleiten. Das gilt auch, wenn Sie damit nur einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder Schwierigkeiten vermeiden wollen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 21.05.2025 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), verwirkt den Anspruch. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, ob dem Versicherungsnehmer „dolus coloratus“ vorzuwerfen ist, ist primär eine Tatfrage.OGH 7 Ob 186/13y, 11.12.2013
- Bei dolus coloratus ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen.OGH 7 Ob 186/13y, 11.12.2013
- Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz (Täuschungsvorsatz) verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind.OGH 7 Ob 256/08k, 11.02.2009
- Vorlage von Tachografenscheiben durch den Masseverwalter erst im Verfahren.OGH 7 Ob 157/08a, 22.10.2008
- Hier: Art 12 Abs 1 ABS.OGH 7 Ob 1/07h, 31.01.2007
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Verschweigen eines im Auto befindlichen Reserveschlüssels.OGH 7 Ob 72/03v, 17.03.2004
- Für die Annahme eines dolus coloratus würde schon genügen, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgt, die Versicherungsleistung schneller und problemloser zu erhalten beziehungsweise, wenn feststeht, dass der Versicherer in die Irre geführt werden soll.OGH 7 Ob 222/02a, 15.01.2003
- § 6 Abs 3 VersVG begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt.OGH 7 Ob 17/01b, 14.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109766 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 35.
- OGH 7 Ob 24/25t, 21.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 95/21b, 07.07.2022, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
VersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3 A
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