Zum Inhalt springen

Verliere ich den Versicherungsschutz bei falschen Angaben?

betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer
Ihren Anspruch verlieren Sie nur, wenn Sie Ihre Pflichten mit dem Vorsatz verletzen, die Beweislage zulasten der Versicherung zu verändern. Sie müssen dabei nicht ausschließlich täuschen wollen; es genügt, dass Sie erkennen und in Kauf nehmen, die Versicherung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben fehlzuleiten. Das gilt auch, wenn Sie damit nur einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder Schwierigkeiten vermeiden wollen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 21.05.2025 (35 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), verwirkt den Anspruch. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109766 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 35.

Genannte Normen

VersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3 A

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Versicherung · Unvollständige Angaben ohne Täuschungsabsicht
Versicherung · Vorsatz und Leistungsfreiheit des Versicherers
Versicherung · Täuschung schließt den Entlastungsbeweis aus
Versicherung · Zweck der Pflichten nach dem Schadensfall
Versicherung · Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Pflichtverletzungen