Zählt es, wenn der Vermieter woanders wohnen könnte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 19.09.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der beabsichtigte Verkauf des Wohnobjekts erfüllt die Tatbestände des § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG nicht.OGH 6 Ob 82/08i, 08.05.2008
- Das Interesse der Vermieterin ihren alten kranken Vater möglichst umfassend pflegen zu können, wobei sie angesichts ihres derzeitigen Wohnsitzes möglicherweise mehrmals täglich ungeachtet der jeweiligen Witterungsverhältnisse eine nicht ganz unbeträchtliche Wegstrecke zurücklegen müsste, ist zweifellos im Sinne einer notstandsähnlichen Situation schutzwürdig.OGH 1 Ob 223/02d, 14.10.2003
- Die Wohnungnahme in einem Studentenheim ist keine ausreichende, einen dringenden Bedarf im Sinn des § 30 Abs 2 Z 8b MRG ausschließende Wohnmöglichkeit.OGH 6 Ob 282/98h, 29.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109791 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 9 Ob 11/24v, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht schon deshalb. Fällt der dringende Eigenbedarf während des Verfahrens tatsächlich weg, besteht der Kündigungsgrund nicht mehr; Änderungen bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz werden berücksichtigt. Dass der Vermieter oder der Angehörige, für den gekündigt wurde, zu diesem Zeitpunkt eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat, bedeutet aber noch nicht, dass der Bedarf weggefallen ist.
Ja. Gehört ein Haus mehreren Personen und darf eine davon eine Wohnung aufgrund einer Benützungsregelung allein nutzen und darüber verfügen, kommt es für die Kündigung wegen Eigenbedarfs auf ihren Bedarf an. Der Bedarf der übrigen Miteigentümer ist dann nicht maßgeblich.