Ändert sich das Verfahren, wenn die strittige Sache verkauft wird?
betrifft Kläger, Beklagter, Käufer, Gläubiger
Der Prozess läuft unverändert weiter, wenn die strittige Sache oder Forderung an eine dritte Person veräußert wird. Voraussetzung ist, dass der Erwerber nicht der Prozessgegner selbst ist.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
§ 234 ZPO hat zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an eine Dritte, vom Prozeßgegner verschiedene Person veräußert wurde.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 7/16i, 20.04.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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