Zählt auch eine Versteigerung als Verkauf der umstrittenen Sache?
betrifft Kläger, Beklagter, Ersteher, Rechtsnachfolger
Ja. Als Veräußerung der Sache oder Forderung, um die gestritten wird, gilt jede Art der Rechtsnachfolge. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich war und ob sie freiwillig oder zwangsweise erfolgte. Auch der Zuschlag in der Zwangsversteigerung zählt dazu.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1949)
Unter Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung ist jede Art von Rechtsnachfolge, mag sie entgeltlich oder unentgeltlich, mag sie freiwillig oder zwangsweise erfolgt sein, zu verstehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zuschlag in der Zwangsversteigerung (siehe RS0127969).OGH 1 Ob 253/11d, 01.03.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039282 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 3 Ob 69/26g, 23.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 7/16i, 20.04.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Veräußerung der strittigen Sache im Prozess
Verfahrensrecht · Verkauf der strittigen Sache im Prozess
Verfahrensrecht · Verkauf einer strittigen Sache im Prozess
Verfahrensrecht · Abtretung der Forderung im Prozess
Verfahrensrecht · Parteiwechsel im Außerstreitverfahren