Darf ich die strittige Sache während des Prozesses verkaufen?
betrifft Kläger, Beklagte, Käufer, Verkäufer
Sie dürfen eine Sache oder Forderung auch dann verkaufen, wenn darüber gerade ein Prozess läuft; der Verkauf ist wirksam. Auf den laufenden Prozess hat er aber keinen Einfluss. Damit soll verhindert werden, dass der Gegenseite ein berechtigter Anspruch durch den Verkauf entgeht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung ist materiellrechtlich erlaubt und wirksam. § 234 ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstandes ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 234 ZPO dient einerseits zudem der Erhaltung der freien Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den eingeklagten Anspruch.OGH 4 Ob 212/12y, 12.02.2013
- § 234 ZPO hat zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an eine Dritte, vom Prozeßgegner verschiedene Person veräußert wurde.OGH 1 Ob 65/98k, 28.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039314 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 18.
- OGH 3 Ob 69/26g, 23.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 59/25d, 26.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 59/22w, 01.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 31/16v, 01.03.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 7/16i, 20.04.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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