OGH 5 Ob 7/16i
Worum es ging: Kann ich als einer von mehreren Vorkaufsberechtigten allein klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wurde Ihr eingetragenes Vorkaufsrecht durch einen Verkauf übergangen, können Sie die Löschung der Eintragung des Käufers auch allein einklagen, obwohl das Recht mehreren gemeinsam zusteht. Jeder Mitberechtigte darf nämlich das durchsetzen, was der Verteidigung des gemeinsamen Rechts dient. Beim Anspruch, die Sache vom Käufer herauszuverlangen, müssen im Zweifel dagegen alle Berechtigten zusammenwirken.
Wurden Sie vom Eigentumsübergang nicht verständigt und hat ein Dritter die Liegenschaft gutgläubig erworben, müssen Sie Ihren Rekurs innerhalb von drei Jahren einbringen. Ob der Dritte gutgläubig war, beurteilt das Grundbuchsgericht allein nach dem Grundbuchsstand und stellt dazu keine Nachforschungen an.
Grundsätzlich wird das Eigentum nur eingetragen, wenn nachgewiesen ist, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde und er sein Recht nicht ausgeübt hat. Ohne diesen Nachweis geht es nur, wenn der Berechtigte zustimmt oder wenn gar kein Fall vorliegt, in dem sein Recht greift. Der Nachweis muss mit einer eintragungsfähigen Urkunde geführt und sonst im Prozessweg beschafft werden.
Wechselt die Forderung während des Prozesses den Inhaber, hat das auf das Verfahren keinen Einfluss. Das gilt für jede Art der Einzelrechtsnachfolge, also auch dann, wenn eine Forderung durch die Erbschaft auf nur zwei Erben übergeht.
Ja. Als Veräußerung der Sache oder Forderung, um die gestritten wird, gilt jede Art der Rechtsnachfolge. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich war und ob sie freiwillig oder zwangsweise erfolgte. Auch der Zuschlag in der Zwangsversteigerung zählt dazu.
Sie dürfen eine Sache oder Forderung auch dann verkaufen, wenn darüber gerade ein Prozess läuft; der Verkauf ist wirksam. Auf den laufenden Prozess hat er aber keinen Einfluss. Damit soll verhindert werden, dass der Gegenseite ein berechtigter Anspruch durch den Verkauf entgeht.
Der Prozess läuft unverändert weiter, wenn die strittige Sache oder Forderung an eine dritte Person veräußert wird. Voraussetzung ist, dass der Erwerber nicht der Prozessgegner selbst ist.
Nein. Wird nach einer erfolgreichen Bekämpfung durch Vorkaufsberechtigte im Grundbuch wieder der frühere Eigentümer statt des Erwerbers eingetragen, bleibt Ihr Klagebegehren gegen den mittlerweile gelöschten Erwerber nicht aufrecht. Die Regel über die Veräußerung einer strittigen Sache hilft Ihnen in diesem Fall nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 27.08.2015, 17 Cg 94/14m-19
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 12.11.2015, 1 R 170/15g-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1073 ABGB § 1075 ABGB § 1079 GBG 1955 § 61 ZPO § 234 ZPO § 50 ZPO § 508a
Entscheidungstext
37 Absätze, 14.893 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2016
Geschäftszahl
5Ob7/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) R***** H*****, 2) S***** H*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei O***** A*****, vertreten durch Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. November 2015, GZ 1 R 170/15g-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. August 2015, GZ 17 Cg 94/14m-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.582,06 EUR (darin enthalten 430,34 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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