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Gilt das Urteil gegen den Versicherer auch gegen mich?

günstig für Versicherter betrifft Unfallopfer, Lenker, Halter, Versicherer
Ein Urteil über einen Verkehrsunfall wirkt in der Kfz-Haftpflicht auch für und gegen die übrigen Beklagten. Das ist unbedenklich, weil der Geschädigte am früheren Verfahren beteiligt war. Diese Wirkung entfällt aber, wenn die Beteiligten unterschiedlich vorgegangen sind, etwa weil einer kein Rechtsmittel erhoben hat, oder wenn für sie verschiedene Haftungsgründe gelten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung, die schon deshalb aus der Sicht des Art 6 MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früheren Verfahren beteiligt war. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (ZVR 1976/84).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110238 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

KHVG 1987 §24; KHVG 1994 §28; MRK Art6 Abs1 II5a5

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