Gilt das Urteil gegen den Versicherer auch gegen mich?
günstig für Versicherter betrifft Unfallopfer, Lenker, Halter, Versicherer
Ein Urteil über einen Verkehrsunfall wirkt in der Kfz-Haftpflicht auch für und gegen die übrigen Beklagten. Das ist unbedenklich, weil der Geschädigte am früheren Verfahren beteiligt war. Diese Wirkung entfällt aber, wenn die Beteiligten unterschiedlich vorgegangen sind, etwa weil einer kein Rechtsmittel erhoben hat, oder wenn für sie verschiedene Haftungsgründe gelten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung, die schon deshalb aus der Sicht des Art 6 MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früheren Verfahren beteiligt war. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (ZVR 1976/84).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Berufung der Halterin und des Haftpflichtversicherers wirkte nach § 28 KHVG auch zu Gunsten des Lenkers, weil der gegen ihn vorgebrachte Haftungsgrund identisch war und die Beklagten im gleichen Anfechtungsumfang Berufungen erhoben haben.OGH 2 Ob 147/25v, 18.12.2025
- In einem Fall, wo der Lenker des Beklagtenfahrzeugs die Zwischenentscheidung des Erstgerichts über seine eigene Haftung nicht bekämpft, geht diese Ausübung der Dispositionsbefugnis dem Ziel einer einheitlichen Entscheidung iSd § 28 KHVG vor, sodass ein ‑ erfolgreiches ‑ Rechtsmittel des Haftpflichtversicherers nicht zu einer amtswegigen Aufhebung der Entscheidung auch hinsichtlich des auf ein Rechtsmittel verzichtenden Lenkers führen kann.OGH 2 Ob 192/12t, 25.04.2013
- Von der Mitversicherten zufolge § 2 Abs 2 KHVG, also der Eigentümer, der Halter und der Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet sind die in § 28 KHVG geregelten Rechtskrafterstreckung grundsätzlich erfasst.OGH 2 Ob 101/12k, 24.01.2013
- Für einen geschädigten Dritten besteht keine (gesetzliche) Pflicht, sämtliche Haftungsgegner mit ein und derselben Klage zu belangen, wenn er jedoch hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche im Verfahren gegen den Versicherer einen ausdrücklich unter Zugrundelegung eines anspruchskürzenden Mitverschuldens reduzierten Vergleich schließt, so ist dies einer Aberkennung seines diesbezüglichen Mehranspruches wie durch ein rechtskräftiges Urteil (im Sinne des § 28 KHVG) gleichzuhalten, sodass es ihm sodann auch verwehrt ist, den Restanspruch über den Umweg einer Pfändung des Befreiungsanspruches des nicht mitbeklagten, jedoch mitversicherten Lenkers vom selben Versicherer geltend zu machen.OGH 7 Ob 177/05p, 31.08.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110238 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 2 Ob 147/25v, 18.12.2025, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
KHVG 1987 §24; KHVG 1994 §28; MRK Art6 Abs1 II5a5
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