Wirkt die Berufung des Versicherers auch für mich?
günstig für Versicherter betrifft Versicherte, Haftpflichtversicherer, Lenker, Halter, Geschädigte
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Werden Sie und der Haftpflichtversicherer gemeinsam belangt, bilden Sie in solchen Fällen eine einheitliche Partei, und ein Rechtsmittel des einen wirkt auch für den anderen, sofern der Haftungsgrund derselbe ist. Schritte, die nur einen betreffen, etwa ein Anerkenntnis, ein Vergleich oder eine Ruhensvereinbarung, wirken hingegen nur für diesen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Haftpflichtversicherer und Haftpflichtversicherte (Haftpflichtversicherter) bilden bei gemeinsamer Inanspruchnahme dann eine einheitliche Streitpartei, wenn ein noch nicht rechtskräftiges, den Schadenersatzanspruch des Geschädigten abweisendes Urteil hinsichtlich aller oder ein rechtskräftiges Verzichtsurteil hinsichtlich eines Streitgenossen ergangen ist. Prozesshandlungen, wie Anerkenntnisurteil und Versäumungsurteil, Unterlassung der Anfechtung eines stattgegebenen Urteils, Klagsrücknahme, Vergleich und Ruhevereinbarung, die einen Streitgenossen betreffen, sind hingegen lediglich für diesen rechtswirksam.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Berufung der Halterin und des Haftpflichtversicherers wirkte nach § 28 KHVG auch zu Gunsten des Lenkers, weil der gegen ihn vorgebrachte Haftungsgrund identisch war und die Beklagten im gleichen Anfechtungsumfang Berufungen erhoben haben.OGH 2 Ob 147/25v, 18.12.2025
- Soweit der Haftungsgrund ident ist.OGH 8 Ob 12/75, 26.02.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035503 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 2 Ob 147/25v, 18.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 92/17s, 20.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Versicherung · Rechtskraft in der Kfz-Haftpflicht
Versicherung · Rechtskraft im Kfz-Haftpflichtprozess
Versicherung · Strafurteil und Kfz-Haftpflichtprozess
Verfahrensrecht · Bindung an das Strafurteil
Verfahrensrecht · Streitwert bei mehreren Unfallopfern