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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 147/25v

Worum es ging: Trifft mich Mitschuld, wenn ich vor Schreck falsch reagierte?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Werden Sie im Verkehr durch eine plötzlich auftretende Gefahr zu raschem Handeln gezwungen und wählen Sie dabei eine Maßnahme, die sich im Nachhinein als falsch erweist, wird Ihnen das nicht als Mitverschulden angerechnet.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Werden Sie und der Haftpflichtversicherer gemeinsam belangt, bilden Sie in solchen Fällen eine einheitliche Partei, und ein Rechtsmittel des einen wirkt auch für den anderen, sofern der Haftungsgrund derselbe ist. Schritte, die nur einen betreffen, etwa ein Anerkenntnis, ein Vergleich oder eine Ruhensvereinbarung, wirken hingegen nur für diesen.

Nicht jedes Einfahren in eine Kreuzung verletzt den Vorrang des anderen. Muss der Vorrangberechtigte nur geringfügig langsamer werden, liegt keine Vorrangverletzung vor. Erst eine stärkere Behinderung ist ein Verstoß.

Im Bereich der Kfz-Haftpflicht erstreckt sich die Wirkung der Rechtskraft auf die anderen Beteiligten. Erhebt etwa die Halterin gemeinsam mit dem Haftpflichtversicherer Berufung, wirkt diese auch zugunsten des Lenkers, wenn gegen ihn derselbe Haftungsgrund vorgebracht wurde und im gleichen Umfang angefochten wird.

Ein Urteil über einen Verkehrsunfall wirkt in der Kfz-Haftpflicht auch für und gegen die übrigen Beklagten. Das ist unbedenklich, weil der Geschädigte am früheren Verfahren beteiligt war. Diese Wirkung entfällt aber, wenn die Beteiligten unterschiedlich vorgegangen sind, etwa weil einer kein Rechtsmittel erhoben hat, oder wenn für sie verschiedene Haftungsgründe gelten.

Bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen sollen der Fahrer und seine Haftpflichtversicherung möglichst einheitlich beurteilt werden. Deshalb sind Sie als verurteilter Lenker im Zivilprozess grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden. Nur wenn ausgeschlossen ist, dass die Klage gegen den Versicherer noch abgewiesen wird, dürfen Sie die Tat nicht mehr bestreiten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO Art. 14 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 52

Entscheidungstext

51 Absätze, 15.661 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

2Ob147/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Y*, vertreten durch Mag. Simone Hiebler ua, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. S*, vertreten durch Dr. Christian Puchner und Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in Leoben, 2. J*, und 3. A*, beide vertreten durch Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 41.650,39 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Juli 2025, GZ 3 R 116/25s-51, womit in Folge Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. April 2025, GZ 19 Cg 80/23s-41, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die außerordentliche Revision der zweit- und drittbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Der außerordentlichen Revision der erstbeklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird insofern bestätigt, dass es unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile als Teilurteil insgesamt zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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