Bindet meine strafrechtliche Verurteilung den späteren Zivilprozess?
günstig für Versicherter betrifft Lenker, Unfallopfer, Versicherer, Verurteilte
Bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen sollen der Fahrer und seine Haftpflichtversicherung möglichst einheitlich beurteilt werden. Deshalb sind Sie als verurteilter Lenker im Zivilprozess grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden. Nur wenn ausgeschlossen ist, dass die Klage gegen den Versicherer noch abgewiesen wird, dürfen Sie die Tat nicht mehr bestreiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Dem § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. Von dieser Bestimmung ausgehend ist also ganz allgemein die Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besondere Umstände - etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann - abweichende Entscheidungen rechtfertigen. In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. Diese Auffassung steht mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 nicht im Widerspruch, weil bei der damaligen Fallgestaltung (Fußballfoul) die sich aus § 24 KHVG 1987 ergebenden Besonderheiten nicht zu berücksichtigen waren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Berufung der Halterin und des Haftpflichtversicherers wirkte nach § 28 KHVG auch zu Gunsten des Lenkers, weil der gegen ihn vorgebrachte Haftungsgrund identisch war und die Beklagten im gleichen Anfechtungsumfang Berufungen erhoben haben.OGH 2 Ob 147/25v, 18.12.2025
- Diese Grundsätze gelten nicht nur dann, wenn der dritte Geschädigte gegen den verurteilten Versicherten klageweise vorgeht, sondern auch, wenn er ihm eine Schadenersatzforderung aufrechnungsweise entgegenhält.OGH 2 Ob 101/12k, 24.01.2013
- Analoge Anwendung des § 28 KHVG auf den Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen.OGH 2 Ob 119/09b, 26.11.2009
- Für einen geschädigten Dritten besteht keine (gesetzliche) Pflicht, sämtliche Haftungsgegner mit ein und derselben Klage zu belangen, wenn er jedoch hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche im Verfahren gegen den Versicherer einen ausdrücklich unter Zugrundelegung eines anspruchskürzenden Mitverschuldens reduzierten Vergleich schließt, so ist dies einer Aberkennung seines diesbezüglichen Mehranspruches wie durch ein rechtskräftiges Urteil (im Sinne des § 28 KHVG) gleichzuhalten, sodass es ihm sodann auch verwehrt ist, den Restanspruch über den Umweg einer Pfändung des Befreiungsanspruches des nicht mitbeklagten, jedoch mitversicherten Lenkers vom selben Versicherer geltend zu machen.OGH 7 Ob 177/05p, 31.08.2005
- Keine Anwendung von § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) auf ärztlichen Kunstfehler.OGH 7 Ob 137/04d, 06.07.2004
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Eine Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung ist solange nicht anzunehmen, als die Haftpflichtversicherung noch in Anspruch genommen werden kann.OGH 2 Ob 320/02a, 30.01.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110240 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 2 Ob 147/25v, 18.12.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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