Kann ich meine Prozesskosten später als Schaden einklagen?
betrifft Kläger, Beklagter, Konsument
Wer im Prozess die Kosten tragen muss, kann das nicht später mit einer Schadenersatzklage rückgängig machen. Die Kostenentscheidung im Verfahren ist endgültig. Kostenfolgen vermeiden Sie nur, indem Sie in der Hauptsache erfolgreich sind.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Die Frage der Kostenersatzpflicht ist ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO geregelt. Sie wird durch den Kostenausspruch zwischen den Parteien endgültig entschieden und kann im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden. Die Partei kann Kostenfolgen nur dann vermeiden, wenn sie den Hauptanspruch erfolgreich bekämpft oder durchsetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da der Anspruch der Klägerin gegen den Arbeitgeber - Kosten zur Durchsetzung des nicht nach dem IESG gesicherten Anspruches auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses - auf der Kostenentscheidung beruht, ist dieser damit nach der „spezielleren" Regelung des § 1 Abs 2 Z 4 IESG und nicht nach § 2 Abs 2 IESG zu beurteilen.OGH 8 ObS 12/05f, 30.05.2005
- Diese (Rechtskraft -) Wirkung - deren auch Beschlüsse, mit denen über Rechtsschutzanträge entschieden wurde, wie Urteile (§ 411 Abs 1 ZPO) teilhaftig werden -, kann nur auf den in der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Wegen (wie etwa Wiedereinsetzung, Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden.OGH 4 Ob 44/90, 03.04.1990
- Die Prozeßparteien haben ihre Kostenersatzansprüche im Vorprozeß im Rahmen der im Gesetz eingeräumten Möglichkeiten (§§ 41 ff ZPO) geltend zu machen.OGH 8 Ob 520/84, 23.05.1984
- Der gemäß § 163 ABGB Belangte begehrt Kostenersatz von außerehelicher Mutter wegen unrichtiger Zeugenaussage.OGH 8 Ob 24/70, 10.02.1970
- Anders, wenn es nicht zwischen den Parteien des Vorprozesses ist: so im Amtshaftungsstreit.OGH 1 Ob 93/61, 08.03.1961
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023616 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 3 Ob 48/26v, 29.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 93/23t, 20.09.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 41
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