Bekomme ich alle Kosten ersetzt, die ich für den Prozess ausgab?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 19.02.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Notwendigkeit iSd Art 6.3. ARB 2003.OGH 7 Ob 52/24h, 19.06.2024
- Hier: Notwendigkeit iSd Art 6.3. ARB 2003.OGH 7 Ob 25/24p, 06.03.2024
- Hier: Es war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendig, die Beantwortungen zu Revision und zu Rekurs des Klägers in getrennten Schriftsätzen zu erstatten. Dass der Kläger seinerseits -ebenfalls ohne ersichtliche Notwendigkeit - seine Rechtsmittel in getrennten Schriftsätzen eingebracht hat, ändert daran nichts. Dieser Umstand ändert daher auch nichts daran, dass die Beantwortung dieser Rechtsmittel in einem Schriftsatz möglich gewesen wäre. Den Beklagten sind daher jeweils nur jene Kosten zuzusprechen, die aufgelaufen wären, wenn sie ihre Beantwortungen jeweils in einem Schriftsatz eingebracht hätten.OGH 8 Ob 103/09v, 29.09.2009
- Wohl kann es kostenrechtlich im Sinn der Grundsätze von Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich sein, jeweils einen eigenen Anwalt zu bevollmächtigen. Gründe dafür wurden aber weder behauptet noch bescheinigt.OGH 7 Ob 112/09k, 08.07.2009
- Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann.OGH 9 Ob 104/00k, 11.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035774 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 7 Ob 6/25w, 19.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 111/19k, 27.02.2020, Fall aus Burgenland
- OGH 1 Ob 190/17y, 29.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird das Hauptbegehren abgewiesen und nur dem Eventualbegehren stattgegeben, gelten immer die Regeln über die geteilten Kosten. Der volle Kostenersatz kommt dann in Betracht, wenn der Aufwand für das Hauptbegehren auch für das Eventualbegehren verwertbar war, die rechtliche Grundlage dieselbe war und Sie damit ungefähr denselben wirtschaftlichen Erfolg erreicht haben.
Ja, wenn Sie sie dort nicht geltend machen konnten. War es Ihnen wegen der Eigenart des Kostenrechts unmöglich, den Sachverhalt schon im Vorprozess mit Erfolg vorzubringen, steht die rechtskräftige Kostenentscheidung einer späteren Schadenersatzforderung nicht entgegen.