Bekomme ich meine Anwaltskosten im Insolvenzverfahren ersetzt?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Insolvenzverwalter
Nein. Im Insolvenzverfahren selbst gibt es grundsätzlich keinen Kostenersatz, auch nicht für ein Rechtsmittel. Jede Seite trägt ihre Kosten selbst; anders ist es nur in einem daran anschließenden Rechtsstreit.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1973)
Gemäß § 173 Abs 1 KO gibt es im Konkursverfahren, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt, keinen Kostenersatz (SZ 4/9; SZ 17/24 ua).
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Kostenersatz findet gemäß § 254 Abs 1 Z 1 IO im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht statt.OGH 8 Ob 99/23a, 26.06.2024
- Nach § 254 Abs 1 Z 1 IO gibt es im Insolvenzverfahren keinen Kostenersatz.OGH 8 Ob 130/23k, 22.05.2024
- §§ 58 Z 1, 173 Abs 1 Z 1 KO stehen einer gesonderten Geltendmachung von Verzugsschäden nicht entgegen.OGH 9 ObA 29/11x, 21.12.2011
- Dies gilt auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.OGH 8 Ob 232/00a, 09.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065227 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 8 Ob 51/24v, 26.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 130/23k, 22.05.2024, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
KO §173
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