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Kann ich rügen, dass das Gericht meinen Antrag überging?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller, Rechtsmittelwerber
Ja. Hat das Berufungsgericht über einen Antrag nicht entschieden, weil es ihn aus rechtlichen Gründen für nicht zum Verfahren gehörig hielt, ist das ein Fehler bei der rechtlichen Beurteilung und kein bloßer Verfahrensfehler. Sie können ihn deshalb auch noch im weiteren Rechtsmittel geltend machen. Dasselbe gilt im Verfahren außer Streitsachen.

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Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 26.05.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Hat das Berufungsgericht Sachanträge aus der Erwägung unerledigt gelassen, daß sie aus materiellrechtlichen Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens seien, liegt kein Verstoß gegen Verfahrensgesetze und damit keine (einfache) Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO vor, vielmehr ist die Unvollständigkeit eine Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und kann daher gleich den Feststellungsmängeln nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO mit der Rechtsrüge, also jedenfalls auch in der Revision (§ 503 Z 4 ZPO) geltend gemacht werden (4 Ob 509-511/92 = EFSlg 69.904 mwN). Diese Grundsätze haben auch für das Verfahren außer Streitsachen zu gelten.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110340 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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