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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.05.2021 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 30/21a

Worum es ging: Kann ich das Urteil bekämpfen, weil es schlecht begründet ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine mangelhafte Begründung des Urteils macht das Verfahren nicht fehlerhaft im Sinn der Anfechtungsgründe. Sie führt auch nicht dazu, dass das Urteil nichtig wäre.

Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Zieht ein Gericht aus den Beweisen Schlüsse, ist das auch bei falschem Ergebnis kein Widerspruch zum Akteninhalt. Beruhen die Schlüsse aber auf einem mangelhaften Verfahren oder auf unlogischem Denken, können Sie das als Verfahrensmangel oder als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen.

Wenn eine Erklärung oder ein Beweisergebnis in der Begründung anders dargestellt wird, als es in der Niederschrift, der Eingabe oder der Urkunde steht, und das für die Entscheidung bestimmend war. Schlussfolgerungen aus Urkunden zählen dagegen nicht dazu. Urkunden, auf die sich das Gericht gar nicht gestützt hat, ebenso wenig.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Nein. Entscheidend ist, wie Ihr Verhalten objektiv zu verstehen war, nicht was Sie sich dabei gedacht haben. Wer nur auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhalts hinweist, gibt im Zweifel keine verbindliche Erklärung ab, weil das für den Empfänger erkennbar nichts ändern soll.

Ja. Hat das Berufungsgericht über einen Antrag nicht entschieden, weil es ihn aus rechtlichen Gründen für nicht zum Verfahren gehörig hielt, ist das ein Fehler bei der rechtlichen Beurteilung und kein bloßer Verfahrensfehler. Sie können ihn deshalb auch noch im weiteren Rechtsmittel geltend machen. Dasselbe gilt im Verfahren außer Streitsachen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.866 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Geschäftszahl

8ObA30/21a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** M*****, vertreten durch Rainer Rück Rechtsanwälte GnbR in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** G*****, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, wegen 2.992,13 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 13 Ra 1/21a-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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