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Ab wann ist ein Vergleichsangebot wirksam?

betrifft Kläger, Beklagte, Vertragspartner
Ein Vergleichsangebot allein bewirkt noch nichts. Es kommt auch nicht darauf an, wann es abgegeben wurde oder wann es bei Gericht eingelangt ist. Wirksam wird es erst, wenn es dem Vertragspartner zugeht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Allein auf die Existenz eines Vergleichangebotes kommt es ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Willenserklärung oder ihres Einlangens bei Gericht, handelt es sich doch bei einem Offert um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang an den Vertragspartner wirksam wird.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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